Verletzung nach Sprung über Jägerzaun – Keine Anerkennung als Dienstunfall

Verwaltungsgericht Mainz

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz hat die Klage eines Polizeibeamten abgewiesen, der die Anerkennung eines Achillessehnenabrisses nach einem Sprung über einen Jägerzaun als Dienstunfall und Unfallausgleichsleistungen begehrt hatte.

Der in Rheinland-Pfalz als Kriminalkommissar tätig gewesene Kläger erlitt als Mitte 50-jähriger im Sommer 2009 einen Achillessehnenabriss. Während seiner Freizeit bemerkte er beim Abendessen in der Außenanlage einer Gaststätte, dass ein Autofahrer beim Ausparken das Fahrzeug eines Bekannten beschädigte und sich anschickte, den Unfallort zu verlassen. Um den Fahrer daran zu hindern, sprang der Kläger über einen ca. 75 cm hohen Jägerzaun und verletzte sich dabei. Es gelang ihm dennoch, den Fahrer an der Weiterfahrt zu hindern und bis zum Eintreffen der Polizeikräfte festzuhalten. In Folge von Komplikationen im Zusammenhang mit dem Achillessehnenabriss wurde der Kläger Ende 2010 in den Ruhestand versetzt und bezieht seitdem seine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge.

Er beantragte, diesen Vorfall als Dienstunfall anzuerkennen. Dies lehnte der Beklagte nach Einholung eines unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachtens wegen eines fehlenden ursächlichen Zusammenhangs ab. Nach dem Gutachten sei der Sprung als „Gelegenheitsursache“ zu werten, die zum Riss der degenerativ vorgeschädigten Achillessehne geführt habe.

Demgegenüber machte der Kläger geltend, die erlittene Verletzung sei nicht auf eine degenerative Vorschädigung zurückzuführen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht – wie bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung – zunächst die Grundzüge der obergerichtlichen Rechtsprechung zur „wesentlichen Ursächlichkeit“ erklärt. Danach ist keine wesentliche Ursächlichkeit gegeben, wenn sich eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden als wesentliche Verletzungsursache darstellen. Dies sei vorliegend der Fall. Nach dem vom Gericht herangezogenen fachmedizinischen Gutachten sowie dem Befundbericht des operierenden Chefarztes lagen degenerative Veränderungen an der Achillessehne des Klägers vor. Der Gutachter führte dazu aus, dass zwar beginnende degenerative Veränderungen bei der Bevölkerung im Alter des Klägers angenommen werden können. Weiter wird jedoch festgestellt, dass weder ein Absprung über ein Hindernis noch das Aufkommen auf ebenem Grund geeignet sei, einen Achillessehnenriss zu verursachen. Daher sei eine anlagebedingte Veränderung als wesentliche Ursache anzunehmen.

Das Gericht hat nach Auswertung des Gutachtens sowie des fachärztlichen Befundberichts gefolgert, dass weder der Absprung über den 75 cm hohen Zaun noch das Aufkommen auf ebenem Grund geeignet gewesen seien, einen Achillessehnenriss – auch nicht wesentlich mitursächlich – zu verursachen. Das erlittene Trauma sei nicht heftig genug gewesen, um die Schädigung einer altersgemäß gesunden Achillessehne auszulösen. Die schadhafte Sehne hätte nach den gutachterlichen Feststellungen jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer anderen im Alltag vorkommenden Belastung reißen können. Dem vorgeschädigten Zustand der Achillessehne des Klägers komme damit die wesentliche Bedeutung für den Riss zu, weshalb ein Dienstunfall nicht vorliege.

Das Gericht hat damit auf die festgestellte individuelle Vorschädigung der Achillessehne abgestellt. Wie in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Versagung der Anerkennung nicht mit altersentsprechenden Verschleißerscheinungen des Klägers begründet.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

4 K 1016/12.MZ, Urteil vom 23.08.2013