Stadt weist auf neues Landesglücksspielgesetz hin

Seit Ende November gilt das neue Landesglücksspielgesetz Baden-Württemberg (LGlüG). Die Stadt Mannheim hat nun alle Betreiber von Spielhallen über die Änderung der Gesetzeslage informiert. Sämtliche Betriebe werden in den nächsten Tagen und Wochen aufgesucht, um die Einhaltung der neuen Regelungen zu überprüfen.

„Das neue Landesglückspielgesetz gibt uns einige Instrumente an die Hand, um den Wildwuchs an Spielhallen und Wettbüros einzudämmen“, erläutert Erster Bürgermeister und Ordnungsdezernent Christian Specht. „Wir werden diese Instrumente nutzen und dabei zwischen den berechtigten Interessen der Bürger und der Betreiber dieser Einrichtungen abwägen. Ein besonderes Augenmerk werden wir dabei auf den Jugendschutz legen.“

Nach dem neuen Gesetz sind die Betreiber von Spielhallen jetzt unter anderem dazu verpflichtet, den Jugendschutz durch Einlasskontrollen und Feststellung der Personalien von Gästen zu gewährleiten. Ab Juli müssen zudem die Personalien der Gäste mit der zentralen Sperrdatei zur Sicherung von Spielersperren abgeglichen werden. Außerdem dürfen in Spielhallen keine Geldautomaten aufgestellt oder die bargeldlose Bezahlung ermöglicht werden. Darüber hinaus müssen Spielhallenbetreiber ein Sozialkonzept – unter anderem mit Maßnahmen gegen problematisches oder krankhaftes Glücksspiel – vorlegen, das vom Regierungspräsidium fachlich beurteilt wird.

Hinzu kommen deutlich höhere Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild von Spielhallen: So darf die äußere Gestaltung der Spielhalle keine Anreize oder Verharmlosungen für die dort angebotenen Spiele bieten. Außerdem darf sich Werbung nicht an Minderjährige oder von Spielsucht Gefährdete richten.

An hohen Feiertagen wie Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Totensonntag, Volkstrauertag, Heilig Abend und Erstem Weihnachtsfeiertag müssen laut dem neuen Gesetz alle Spielhallen geschlossen bleiben. An diesen Tagen dürfen auch keine Geldspielgeräte in Gaststätten betrieben werden.

Ab 1. Juli benötigen Spielhallen, deren Erlaubnis nach dem 28. Oktober 2011 erteilt wurde, eine neue Erlaubnis nach dem LGlüG. Die Erlaubnis kann nur noch erteilt werden, wenn ein Abstand von mindestens 500 Metern Luftlinie zur nächsten Spielhalle eingehalten wird. Gemessen wird dabei von Eingangstür zu Eingangstür. Diese Spielhallen dürfen auch nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere nicht in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sein. Außerdem müssen sie mindestens 500 Meter Luftlinie von bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (z.B. Schulen und Einrichtungen für den Schulsport oder Jugendhäuser) entfernt sein.

Spielhallenerlaubnisse, die bis zum 28. Oktober 2011 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit Ende Juni 2017. Ab dann benötigen auch diese Einrichtungen eine neue Erlaubnis, die nur unter den genannten Bedingungen erteilt werden kann. Erlaubnisse werden generell nur noch befristet auf 15 Jahre ausgesprochen.

In engem Rahmen legalisiert werden durch das neue Gesetz Wettbüros: Bundesweit werden 20 Lizenzen an Wettanbieter vergeben. Dadurch können in ganz Baden-Württemberg bis zu 600 Wettbüros durch das Regierungspräsidium Karlsruhe zugelassen werden. Diese sollen sich möglichst gleichmäßig auf die 44 Stadt- und Landkreise verteilen. Somit können in Mannheim künftig etwa 14 Wettbüros als Wettvermittlungsstellen legal betrieben werden. Dort dürfen allerdings keine Live-Wetten angeboten werden. Die Wettvermittlung darf auch nicht in Spielhallen oder Gaststätten erfolgen. Zentral zuständige Behörde für alle Fragen rund um Wettbüros bleibt das Regierungspräsidium Karlsruhe.

Verstöße gegen die Anforderungen des Landesglücksspielgesetzes stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 500 000 Euro geahndet werden können.

Die Zahl der Spielhallen hat sich in Mannheim zwischen 2006 und 2012 von ursprünglich 33 auf zuletzt 57 nahezu verdoppelt. Hinzu kommen 31 im Stadtgebiet erfasste Wettbüros.