Kein Pardon bei Kosten von Polizeieinsätzen bei sogenannten flashmob-Veranstaltungen

Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat Widersprüche von zwei Jugendlichen zurückgewiesen, denen die Polizeidirektion Heidelberg die Kosten eines sogenannten flashmob-Einsatzes auferlegt hatte. Hintergrund war, dass die zwei Jugendlichen im Dezember vergangenen Jahres auf ihrer facebook-Seite dazu aufgerufen hatten, im Weihnachtsrummel in Heidelberg den Verkehr lahmzulegen. An der Aktion hatten schließlich etwa 200 bis 300 Jugendliche teilgenommen. Die Polizei brauchte eine dreiviertel Stunde, bis Straßenbahnen, Busse und Pkws wieder freie Bahn hatten.

Die Polizeidirektion Heidelberg hatte die Kosten des Polizeieinsatzes von etwa eintausend Euro den beiden jugendlichen Schülern in Rechnung gestellt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Widersprüche der Jugendlichen gegen die Entscheidung der Polizeidirektion Heidelberg zurückgewiesen. Die Entscheidung ist inzwischen bestandskräftig.

In seiner Entscheidung weist das Regierungspräsidium darauf hin, dass es sich bei einer solchen Aktion nicht um eine politische Versammlung handele, die vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gedeckt sei. Eine solche Versammlung wäre dann gegeben, wenn konkrete politische Aussagen mit der Versammlung selbst verbunden wären und diese vorab angemeldet worden wäre. Bloße Verkehrsbehinderungen aus Lust an der Randale sind aber von keinem Grundrecht gedeckt. Dass die Veranstalter selbst nicht die Störung bewirkt haben, sondern einige Hundert Jugendliche, spielt dabei keine Rolle. Dadurch dass sie über facebook zu der Aktion aufgerufen haben, sind sie sogenannte Zweckveranlasser und haben dafür gesorgt, dass viele weitere junge Leute mitgemacht haben. Damit sind sie rechtlich gesehen Verursacher des Geschehens. Wie bei den sogenannten facebook-Partys muss der Veranlasser nach der Gesetzeslage auch in Fällen von flashmob für die Folgen gerade stehen.