Finanzverwaltung erlaubt jetzt höhere Teilzahlung

Steuervorteil bei Abfindungen sichern

Symbolbild

Mainz – Wer eine Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält, sollte sich diese möglichst auf einen Schlag auszahlen lassen.

Denn wird die Entschädigung zusammengeballt in einem Kalenderjahr gezahlt, gilt eine ermäßigte Besteuerung. Unter Umständen kann aber auch bei Teilzahlungen die günstigere Steuerregel angewandt werden. Ein aktuelles Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums gibt betroffenen Steuerzahlern jetzt mehr Spielraum, so der Steuerzahlerbund.

Nach dem Schreiben vom 4. März 2016 gilt die Steuerbegünstigung auch, wenn eine geringe Teilzahlung in einem anderen Kalenderjahr erfolgt. Nach neuer Verwaltungsauffassung darf die Teilzahlung maximal zehn Prozent der Hauptleistung betragen, um die Begünstigung nicht zu gefährden. Damit folgt die Finanzverwaltung einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 2015 (Az.: IX R 46/14). Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Ermäßigung auch dann anzuwenden ist, wenn sich die beiden Teilbeträge im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Im konkreten Urteilsfall belief sich die Teilzahlung auf knapp zehn Prozent der Hauptleistung. Bisher zog die Finanzverwaltung bereits bei fünf Prozent der Hauptleistung einen Schlussstrich und verweigerte bei größeren Ratenbeträgen die günstigere Steuervorschrift. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind mit der neuen 10-Prozent-Grenze nun etwas flexibler, wenn es um die Auszahlung der Abfindung in zwei Teilbeträgen geht, erklärt der Steuerzahlerbund.

Lohnend ist die Anwendung der Steuerbegünstigung in jedem Fall. Die Steuer für die Abfindungszahlung wird nämlich nach der sogenannten Fünftel-Regelung berechnet. Damit wird der Steuersatz für die Abfindung nach einer besonderen Berechnungsmethode ermittelt, sodass weniger Steuern anfallen.