Regelungen für städtische Erbbaurechte werden aktualisiert

Geschosswohnungen müssen künftig 30 Prozent öffentlich gefördert sein

Frankfurt am Main – Die seit knapp 20 Jahren gelten Regeln für städtische Erbbaurechtsverträge werden aktualisiert. Das hat der Magistrat der Stadt Frankfurt beschlossen und einer umfassenden Regelung für den Neuabschluss und die Verlängerung von städtischen Erbbaurechtsverträgen zugestimmt.

Bürgermeister Olaf Cunitz nennt als wichtigste Neuerung:

„Künftig geben wir bei der Ausschreibung von städtischen Flächen für den Geschosswohnungsbau vor, dass mindestens 30 Prozent der realisierten Geschossfläche als geförderter Wohnraum entstehen. Damit können wir ein weiteres wichtiges Instrument im Rahmen unserer sozialen Wohnraumversorgung einsetzen.“

Die Vorlage wird nun der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

In Zukunft soll auch der Umfang des geförderten Wohnraums als Vergabekriterium berücksichtigt werden. Für die Dauer der Bindung wird der Erbbauzins hierfür auf zwei Prozent des Bodenrichtwertes reduziert. Bei der Vergabe von Grundstücken für gemeinschaftliche und genossenschaftliche Wohnen kann abhängig vom Nutzungskonzept hierauf ganz oder teilweise verzichtet werden. Erbbaurechte für Wohnen werden generell über 99 Jahren geschlossen beziehungsweise verlängert. In Siedlungsgebieten werden abweichend davon gegebenenfalls geringere Laufzeiten vereinbart, um ein einheitliches Ablaufdatum der Verträge sicherzustellen und alternative Folgenutzungen der Siedlungsgebiete zu ermöglichen.

Für Wohnbauflächen wird ansonsten grundsätzlich ein Ausgangserbbauzins von 2,5 Prozent des Bodenwerts jährlich angesetzt. Bei öffentlichen Gebotsverfahren kann im Einzelfall ein höherer Ausgangswert vereinbart werden. Ausnahmen bilden die geschlossenen Siedlungen Friedenau, Hohensteiner Straße und Niddatal, Goldsteinsiedlung, Lindenhagsiedlung und Niedwaldsiedlung. Hier beträgt der Ausgangserbbauzins 6,40 Euro je Quadratmeter Baulandfläche sowie 0,64 Euro je Quadratmeter Gartenlandfläche, sofern dort ein Wohnhaus mit maximal zwei Wohneinheiten steht. In der Bizonalen Siedlung in Griesheim wird bis zum 31. Oktober 2016 ein Anfangserbbauzins von 3,40 Euro je Quadratmeter verlangt. Danach gelten die Konditionen wie bei den anderen Siedlungen.

Für Erbbaurechte an Sportanlagen wird ein jährlicher Ausgangserbbauzins von vier Prozent aus dem für Sportnutzungen festgelegten Bodenrichtwert zugrunde gelegt, aber maximal jährlich ein Euro pro Quadratmeter. Erbbaurechte an Sportflächen werden generell für 60 Jahre vergeben, im Einzelfall können bis zu 99 Jahre vereinbart werden. Für alle anderen Erbbaurechte wird ein jährlicher Ausgangserbbauzins von sechs Prozent aus dem für gewerbliche Nutzungen festgelegten Bodenrichtwert zugrunde gelegt. In Nachtragsverträgen wird generell ein Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt Frankfurt eingetragen.

Die Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex erfolgt automatisch alle fünf Jahre. Rechtlich wäre eine Anpassung alle drei Jahre möglich. Für Wohnerbbaurechte, für die einen Ausgangserbbauzins von 2,5 Prozent des Bodenrichtwerts zugrunde gelegt wurde, gilt eine Obergrenze von 5 Prozent des Bodenwertes. Das sogenannte „Startprogramm für junge Familien“ gilt weiterhin, nach dem unter bestimmten Voraussetzungen für im Haushalt des Erbbauberechtigten lebende Kinder eine Reduzierung des Erbbauzinses von 20 Prozent je Kind gewährt wird.