Rhein-Neckar-Kreis und acht Kreiskommunen richten Bewilligungsstellen ein

Soforthilfen nach den Unwetterereignissen

Hochwasser im Rhein-Neckar-Kreis (Foto: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis)
Hochwasser im Rhein-Neckar-Kreis (Foto: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis)

Rhein-Neckar-Kreis – „Wir wollen den durch die Unwetter und das Hochwasser betroffenen Menschen in den Städten und Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises unbürokratisch und schnell helfen“, so Christoph Schauder, zuständiger Dezernent für die Feuerwehr und den Katastrophenschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Deshalb werden ab sofort im Amt für Feuerwehr und Katastrophenschutz in der Außenstelle der Kreisbehörde in Ladenburg, Trajanstraße 66, sowie bei den Bürgermeisterämtern der Städte und Gemeinden Bammental, Eppelheim, Leimen, Neckargemünd, Schriesheim, Walldorf, Weinheim und Wiesloch die Soforthilfen des Landes Baden-Württemberg bewilligt und ausbezahlt.

Das Land hat hierzu dem Rhein-Neckar-Kreis insgesamt 50.000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Soforthilfen umfassen die Unwetterereignisse vom 28. Mai 2016 bis einschließlich 30. Mai 2016 und werden bis längstens 31. Juni 2016 gewährt.

Betroffene Bürgerinnen und Bürger aus den Kommunen Bammental, Eppelheim, Leimen, Neckargemünd, Schriesheim, Walldorf, Weinheim und Wiesloch werden gebeten, sich direkt an die Bürgermeisterämter vor Ort zu wenden. Für die übrigen Städte und Gemeinden werden die Anträge durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bearbeitet. In diesen Fällen werden die Bürgerinnen und Bürger gebeten, sich an das Amt für Feuerwehr und Katastrophenschutz in Ladenburg zu wenden. Ansprechpartner dort ist Jürgen Blos, Tel. 06203 9306-7755. Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass wegen einer internen Veranstaltung am kommenden Freitag, 10. Juni 2016, das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis geschlossen ist. Die Erreichbarkeit des Amtes für Feuerwehr und Katastrophenschutz in der Außenstelle Ladenburg ist unter der genannten Telefonnummer zu den Öffnungszeiten der Kreisbehörde gewährleistet.

Anspruch auf Soforthilfen haben Privatpersonen/-haushalte, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen bei Ledigen 25.000 Euro und bei Verheirateten 50.000 Euro nicht übersteigt. Ausnahmen gelten für kleine Gewerbebetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten.

„Die Landeshilfen sind gegenüber Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungen, allerdings subsidiär, wobei in besonders begründeten Härtefällen von diesen Vorgaben oder von festgelegten Bewilligungskriterien abgewichen werden kann“,

erläutert der Leiter des Amtes für Feuerwehr und Katastrophenschutz, Kreisbrandmeister Peter Michels. Durch die Soforthilfen gefördert werden können bis zu 50 Prozent des glaubhaft gemachten Schadens, jedoch nicht mehr als 500 Euro je Person und maximal 2.500 Euro pro Haushalt. Für kleine Gewerbebetriebe beträgt die Höchstgrenze 5.000 Euro. Die ausfüllbaren Antragsformulare für Privatpersonen, -haushalte und kleine Gewerbebetriebe sowie ein Informationsblatt stehen unter www.rhein-neckar-kreis.de auf der Startseite in der Rubrik „Aktuelles“ zum Download bereit.