Keine Lasertag-Arena im Gewerbegebiet von Speyer

Verboten

Speyer – Im Gewerbegebiet an der Industriestraße in Speyer ist eine Lasertag-Anlage nach dem im Januar 2016 verkündeten Bebauungsplan unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem gestern verkündeten Urteil entschieden.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, beantragte im Juli 2014 bei der beklagten Stadt Speyer eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Teils der auf vorgenannten Grundstück bestehenden Lagerhalle in eine Lasertag-Arena mit Fitnessraum. Beim Lasertag treten mehrere Spieler mit Handfeuerwaffen ähnlichen Laserpointern in einer abgedunkelten Arena gegeneinander an: Ziel des in verschiedenen Varianten möglichen Spiels ist es im Wesentlichen, mit den Laserpistolen Treffer beim Gegner zu erzielen, die über auf der Kleidung, z.B. einer Weste,  befindliche Sensoren angezeigt werden, ohne möglichst selbst vom Gegner getroffen zu werden. Dabei können durch Treffer sowohl innerhalb einer bestimmten Spielzeit Punkte gesammelt, aber auch Leben aus einem bestimmten, dem einzelnen Spieler jeweils zur Verfügung stehenden Kontingent verwirkt werden.

Die Beklagte lehnte im Oktober 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung unter Bezugnahme auf den damals geltenden Bebauungsplan mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Vorhaben um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die nur ausnahmsweise im Gewerbegebiet zugelassen werden könnte, deren Zulassung aber wegen eines zu befürchtenden Trading-Down-Effekts im Gebiet nicht möglich sei.

Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin im Juli 2015 Klage. Im Januar 2016 nahm die Beklagte eine Änderung des Bebauungsplans dergestalt vor, dass ab sofort die weiterhin zulässige Nutzungsart Gewerbegebiet hinsichtlich Vergnügungs- und Sexgewerbe einschränkt sei.

Die Klägerin sieht den geplanten Betrieb gerade auch in der Kombination mit dem Fitnessraum als eine Anlage für sportliche Zwecke an, die im Gewerbegebiet allgemein zulässig sei. Sie stützt sich dabei auf Entscheidungen zweier Oberverwaltungsgerichte, die nach ihrer Meinung vergleichbare Paintball-Anlagen, bei denen die Spieler mit Farbkugeln aufeinander schössen, als Sportstätten qualifiziert hätten. Durch den im Januar 2016 geänderten Bebauungsplan ergebe sich insoweit auch keine veränderte bauplanungsrechtliche Situation, weil dieser unwirksam sei.

Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klage am gestrigen Tage mit folgender Begründung abgewiesen:

Im Gegensatz zu den speziell ausgestalteten Paintball-Anlagen, die den von der Klägerin zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, sei die hier geplante Anlage von der für Vergnügungsstätten prägenden kommerziellen Unterhaltung der Besucher, nicht aber von der körperlichen Ertüchtigung zu Trainingszwecken oder dem sportlichen Wettkampf nach einem allgemein verbindlichen Regelwerk geprägt. Mithin sei die Anlage als sogenannte kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die eine zentrale Dienstleistungsfunktion erfülle,  in diesem Gewerbegebiet nach den Vorgaben des nun geltenden und auch wirksamen Bebauungsplans ausdrücklich ausgeschlossen.  

Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung zum  Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil  vom 25. Februar 2016 – 4 K 672/15.NW –