Privathaushalt mit Photovoltaikanlage

Bonuszahlung in Gefahr

Bei Gerichten herrscht eine unterschiedliche Rechtsauffassung

Ludwigshafen – Immer wieder wenden sich Hausbesitzer mit einer Photovoltaikanlage an die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, weil ihnen der Energieversorger die Auszahlung des Willkommensbonus nach dem Wechsel des Stromversorgers verweigert.

Begründet wird dies damit, dass die Einspeisung von Strom eine gewerbliche Tätigkeit sei und die Auszahlung des Bonus bei gewerblich genutzter Abnahmestelle ausgeschlossen sei. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale liegt in diesen Fällen kein Gewerbe nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) vor. Diese Ansicht vertritt im Gegensatz zu etlichen Amtsgerichten auch das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Beschluss vom 10.09.2015 (AZ.: 34 AR 197/15). Der Bonus ist nach Meinung der Verbraucherschützer daher auszuzahlen.

Das OLG München hatte in diesem Fall zwar lediglich die Aufgabe, das örtlich zuständige Gericht in einem Streit zwischen Verbraucher und Energieversorger zu bestimmen. Das OLG hatte jedoch zusätzlich im Beschluss den Hinweis erteilt, der „Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem privaten Hausdach erfordert jedoch typischerweise nicht nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb“. Dieser Hinweis war jedoch für das Amtsgericht Traunstein, das vom OLG München mit der Entscheidung des konkreten Falls betraut wurde, nicht bindend. 

„Leider hat das AG Traunstein dann ungeachtet dieses obergerichtlichen Hinweises entschieden, dass der Bonus nicht auszuzahlen sei, da ein Gewerbebetrieb vorliege“, so Fehrenbach.

Die Begründung des Amtsgerichts: Jemand, der sich am freien Markt einen günstigen Stromtarif sucht und gleichzeitig Strom erzeugt und einspeist, handelt mit Gewinnerzielungsabsicht und betreibt somit letztlich ein Gewerbe.

„Diese Argumentation ist absurd“, kommentiert Fehrenbach das Urteil. „Eine Gewinnerzielungsabsicht läge demnach ja auch dann vor, wenn man lediglich zu einem günstigeren Stromanbieter wechselt.“

Nach der Argumentation des Amtsgerichts wäre jeder Haushalt, der den Anbieter wechselt, dann Gewerbetreibender. Es geht hier jedoch vielmehr um Fälle der privaten Vermögensverwaltung als um gewerbliche Gewinnerzielungsabsicht. So sieht es im Übrigen auch die Schlichtungsstelle Energie in Berlin.

Bei der Beurteilung, ob jemand ein Gewerbe betreibt oder nicht, spielt nach der gesetzlichen Definition (§ 1 Abs. 2 HGB) nicht nur die Art der Tätigkeit, sondern auch der Umfang eine Rolle. Bei privaten Hausdächern ist der Umfang für einen „klassischen“ Gewerbebetrieb in der Regel gerade nicht gegeben. Der Strom, der an der betroffenen Anschlussstelle verbraucht wird, wird auch weiterhin privat und nicht gewerblich genutzt. Die Verbraucherzentrale appelliert an die Amtsgerichte, die Rechtsauffassung des OLG München bei zukünftigen Entscheidungen in gleich gelagerten Fällen zu beachten.