Neues Bundesmeldegesetz

Wissenswerte Regelungen

Wiesbaden – Der Magistrat der Landeshauptstadt Wiesbaden hat in seiner Sitzung am Dienstag, 22. Dezember 2015 beschlossen, drei weitere Stellen im zentralen Bürgerbüro der Landeshauptstadt Wiesbaden zu schaffen. Notwendig wurde dies laut dem zuständigen Dezernenten Dr. Oliver Franz durch die zusätzlichen Aufgaben nach neuem Bundesmeldegesetz.

Mit dem Gesetz, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist, wurde erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht unter anderem mit dem Ziel, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Das Meldewesen war bisher in seinen wesentlichen Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz geregelt. Daneben haben die einzelnen Bundesländer eigene landesrechtliche Bestimmungen zum Meldewesen erlassen, die die rahmenrechtlichen Vorgaben umsetzten. Mit der Verwirklichung der Rechtseinheit im Meldewesen durch das Bundesmeldegesetz sind erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen worden. Damit ist und bleibt das Meldewesen zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten, vor allem für den öffentlichen Bereich, wie beispielsweise für die Vorbereitung von Wahlen.

Das neue Melderecht stärkt die Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. So muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden. 

Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmeldung in der Meldebehörde. Im Falle einer Anmeldung werden die Meldedaten im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit wird eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung unnötig.

Wieder eingeführt wurde die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht der Vermieterin oder des Vermieters bei der An- und der Abmeldung (etwa beim Wegzug in das Ausland). Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine Bescheinigung der Vermieterin oder des Vermieters vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Mit dieser Wiedereinführung sollen in Zukunft sogenannte Scheinanmeldungen wirksam vermieden werden.

Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie gegebenenfalls bestehende zentrale Meldedatenbestände. Für Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besteht allerdings eine gesetzliche Garantie, dass sie jederzeit, rund um die Uhr und automatisiert die wichtigsten Meldedaten der Einwohnerinnen und Einwohner abrufen können.