Feuerwerke an Silvester

Bitte beachten

Beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist einiges zu beachten

Mainz – Ordnungsdezernent Christopher Sitte weist auch zum Jahresende 2015 darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern grundsätzlich (§ 23 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung) verboten ist.

Um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu vermeiden, sind folgende Regeln strikt zu beachten:

  • Böller und Raketen müssen das Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) tragen.
  • Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist nur am 31. Dezember 2015 sowie am 1. Januar 2016 erlaubt.
  • Personen unter 18 Jahren ist der Besitz oder das Überlassen von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zum Abbrennen nicht erlaubt.
  • Böller und Raketen dürfen nur im Freien gezündet werden.
  • Blindgänger sollten nicht noch einmal gezündet werden.

Festgestellte Verstöße gegen die bestehenden Abbrennverbote stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Diese können im Einzelfall mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden können.