Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Ab 2016

Mainz – Zu Beginn des Jahres 2016 tritt eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft. Darauf wies heute Finanzministerin Doris Ahnen hin.

Einkommensteuertarif

Das steuerfreie Existenzminimum, der im Einkommensteuertarif eingebaute sogenannte Grundfreibetrag, wird von 8.472 Euro auf 8.652 Euro angehoben. Bei Ehegatten und Lebenspartnerschaften gilt der doppelte Grundfreibetrag, sodass bei diesen 2016 17.304 Euro steuerfrei bleiben. Außerdem wird zur Entlastung der kleinen und mittleren Einkommen der Verlauf des linear-progressiven Steuertarifs gesenkt, sodass der Grenzsteuersatz von 42 Prozent erst bei 53.666 Euro (bei Ehegatten und Lebenspartnerschaften bei 107.332 Euro) erreicht wird. Die sogenannte Reichensteuer beginnt erst bei 254.447 Euro (bei Ehegatten und Lebenspartnerschaften bei 508.894 Euro).

Familienleistungsausgleich

Das Kindergeld von monatlich 188 Euro für das erste und zweite Kind, 194 Euro für das dritte und 219 Euro ab dem vierten Kind steigt um 2 Euro auf 190 Euro für das erste und zweite Kind, 196 Euro für das dritte und 221 Euro ab dem vierten Kind. Der Kinderfreibetrag wird von 2.256 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.512 Euro (Elternpaar) auf 2.304 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 4.608 (Elternpaar) angehoben. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.320 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 2.640 Euro (Elternpaar) bleibt unverändert. Die Freibeträge für Kinder betragen somit insgesamt 3.624 Euro (ein Elternteil) beziehungsweise 7.248 Euro (Elternpaar).

Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

Der Investitionsabzugsbetrag ist nicht mehr davon abhängig, dass die geplante Investition näher bezeichnet wird. Dadurch wird die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung erheblich vereinfacht.

Sonstige Änderungen bei der Einkommensteuer

Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steigt von 8.472 Euro auf 8.652 Euro. 

Änderungen bei der Lohnsteuer

Der Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kann erstmals für einen Zeitraum von zwei Jahren, also für 2016 und 2017 beantragt werden. Es muss dann erst wieder für 2018/2019 ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gestellt werden.

Änderung bei der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalerträge können nach wie vor in Höhe des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro bei Ehegatten und Lebenspartnern durch einen Freistellungsauftrag bei der Bank vom Steuerabzug freigestellt werden. Der Freistellungsauftrag ist ab 2016 aber nur noch dann wirksam, wenn die Bank die Steuer-Identifikationsnummer des Bankkunden kennt. Die Identifikationsnummer muss daher gegebenenfalls noch der Bank mitgeteilt werden. 

Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht

Die steuerlichen Grenzbeträge für die Buchführungspflicht werden von 500.000 Euro auf 600.000 Euro im Kalenderjahr beim Umsatz und von 50.000 Euro auf 60.000 Euro beim Gewinn aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft pro Wirtschaftsjahr angehoben. Dadurch wird eine größere Zahl von kleinen Unternehmen als bislang von der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht befreit und damit von unnötiger Bürokratie entlastet. 

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Städte und Gemeinden) wird auf eine neue Grundlage gestellt. Die hoheitlichen Tätigkeiten werden aus dem unternehmerischen Bereich ausgeklammert, sofern es dadurch nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Bisher waren die betroffenen Einrichtungen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Die Neuregelung wird von einer fünfjährigen Übergangsregelung flankiert, in der die betroffenen Einrichtungen zur Anwendung des bisher geltenden Rechts optieren können. Ab 2021 ist das neue Recht dann zwingend anzuwenden. Die Neuregelung setzt die verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts und die dazu ergangene Rechtsprechung um.