Außenbewirtung auf öffentlichen Parkplätzen

Keine Sondernutzungserlaubnis

Landau / Neustadt an der Weinstraße – Die Stadt Landau ist nicht verpflichtet, einem Restaurantbetreiber in der Innenstadt von Landau eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von zwei Tischen mit jeweils vier Stühlen auf zwei öffentlichen Parkplätzen zur Außenbewirtung seiner Gaststätte zu erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße am 11. September 2015 entschieden.

Der Kläger betreibt in der Innenstadt von Landau ein Restaurant. Die Gaststätte liegt unweit der Fußgängerzone und verfügt über ca. 40 Innensitzplätze. In einer Entfernung von rund 20 – 25 m zum Eingang zur Gaststätte des Klägers befinden sich in der angrenzenden Straße („Kleiner Platz“) westlich und östlich der Fahrbahn öffentliche Parkplätze, die von der Allgemeinheit kostenlos für die Dauer von 30 Minuten sowie von Anwohnern mit Bewohnerausweis genutzt werden können. In der Straße, in der das Restaurant des Klägers liegt, gibt es auf der Höhe des Restaurants des Klägers Parkplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite, die von allen Verkehrsteilnehmern kostenpflichtig für die Dauer von zwei Stunden sowie von Anwohnern mit Bewohnerausweis genutzt werden können.

Im März 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung der ersten zwei Parkplätze von Norden kommend auf der Straße „Kleiner Platz“ als Sommerterrasse für sein Restaurant in den Monaten Mai bis September.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers u.a. mit der Begründung ab, der Erlaubnis stehe entgegen, dass in der Innenstadt von Landau ein großer Mangel an Parkplätzen bestehe und bei Gewährung der beantragten Sondernutzungserlaubnis zwei öffentliche Parkplätze entfallen würden.

Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger im März 2015 Klage und machte geltend, da auf dem alten Messplatz in Landau fußläufig ausreichend Parkraum zur Verfügung stehe, griffen die Erwägungen zur Parkplatznot nicht durch. Im Übrigen habe die Beklagte auch anderen Gaststättenbetreibern am Rathausplatz sowie in der Straße „Kleiner Platz“ Sondernutzungserlaubnisse erteilt.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße hat der Klage mit Urteil vom 11. September 2015 abgewiesen. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.  Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dem konkreten Vorhaben des Klägers habe die Beklagte unter Einbeziehung seiner Interessen maßgebliche Erwägungen des Allgemeinwohls entgegengehalten. Mit der Begründung, der beantragten Sondernutzung stehe entgegen, dass sie zum Wegfall von zwei öffentlichen Parkplätzen führe, habe die Beklagte in ihrer Ermessensentscheidung Erwägungen zugrunde gelegt, die den erforderlichen Bezug zur Straße aufwiesen. Das Argument, die Inanspruchnahme von zwei Parkplätzen unter Berufung auf einen nicht hinnehmbaren Wegfall von Parkplätzen abzulehnen, sei ermessensfehlerfrei. Die Beklagte habe insoweit bezogen auf den konkreten Antrag nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass der im fraglichen Bereich der Straße „Kleiner Platz“ bestehende Parkdruck es nicht erlaube, Parkplätze, die sowohl dem Bewohnerparken als auch dem kostenlosen Kurzzeitparken der Allgemeinheit zur Verfügung stünden, für die Dauer der beantragten Sondernutzung aufzugeben.

Soweit der Kläger einwende, das Restaurant, dessen Besitzer die Beklagte eine Sondernutzungserlaubnis für zwei öffentliche Parkplätze vor seinem Lokal in der Straße „Kleiner Platz“ erteilt habe, unterliege derselben von der Beklagten behaupteten angespannten Parkplatzsituation,  könne  er  damit  nicht gehört werden.  Eine Kommune, die – wie hier die Beklagte – einem Gastwirt eine Sondernutzungserlaubnis für die Außengastronomie auf einem öffentlichen Parkplatz erteilt habe, sei auch mit Blick auf die Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts nicht gehindert, einem neu hinzukommenden Gastwirt, der auf diesem öffentlichen Parkplatz vor seiner Gaststätte ebenfalls Tische und Stühle aufstellen wolle, im Hinblick auf den Gleichheitssatz die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis mit der Begründung zu versagen, wegen des „knappen Guts der öffentlichen Straße“ sei es dem Straßenverkehr nicht weiter zumutbar, zugunsten der Außengastronomie weitere Parkplätze zu entziehen. Diese Entscheidung der Beklagten halte die Kammer auch vor dem Hintergrund der Parksituation in dem betreffenden Bereich für nachvollziehbar und ermessensfehlerfrei. Dem detaillierten Plan der Beklagten mit Parkplätzen, Parkscheinautomaten, Bewohner-Parkquartieren, etc. sei zu entnehmen, dass es in der Kernstadt von Landau mit Ausnahme von wenigen anderen Plätzen nur in der Straße „Kleiner Platz“, von der aus der Rathausplatz und die Fußgängerzone in wenigen Minuten fußläufig zu erreichen sei, eine größere Anzahl von kostenlosen Parkplätze für Kurzzeitparker gebe. Es könne unterstellt werden, dass in diesem Bereich der Parkdruck besonders groß sei und deshalb jeder einzelne Parkplatz von Bedeutung sei.

Der Kläger könne eine Ungleichbehandlung auch nicht daraus herleiten, dass mehrere Gaststättenbetreiber am Rathausplatz ebenfalls über Sondernutzungserlaubnisse für die Außengastronomie verfügten. Diese Sachverhalte seien schon von vornherein nicht vergleichbar, da die Freisitzflächen der genannten Gaststätten nicht auf öffentlichen Parkplätzen, sondern auf nicht für den Fahrzeugverkehr gewidmeten Flächen in der Fußgängerzone lägen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 11. September 2015 – 4 K 179/15.NW –