Südhessen: Mutterschutz – RP-Arbeitsschützer weisen auf neue Regeln hin

Symbolbild
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Darmstadt – Vor einigen Wochen ist das neue Mutterschutzgesetz verabschiedet worden – künftig profitieren deutlich mehr Frauen davon. Das komplett überarbeitete Gesetz tritt zwar erst zum Jahreswechsel in Kraft, einige Änderungen gelten jedoch bereits jetzt. Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt als die zuständige Arbeitsschutzbehörde in Südhessen erklärt die wichtigsten Änderungen:

Mutterschutz genießen künftig neben abhängig beschäftigten Frauen auch

  • Schülerinnen und Studentinnen,
  • Entwicklungshelferinnen,
  • Frauen im Jugend- und Bundesfreiwilligendienst,
  • Praktikantinnen
  • arbeitnehmerähnliche Personen

Das Gesetz gilt außerdem – unverändert – für Auszubildende.

Die folgenden beiden Neuregelungen gelten bereits jetzt:

  • Der besondere Kündigungsschutz gilt nun auch für Frauen nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
  • Die Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wird auf Antrag der Frau von acht auf zwölf Wochen verlängert.

Ab dem 1. Januar 2018 gibt es noch folgende wesentlichen Änderungen bei den Regelungen zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie zur Nachtarbeit für schwangere und stillende Frauen:

Die branchenspezifischen Ausnahmen für die Beschäftigung nach 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen gibt es künftig nicht mehr. Das Nachtarbeitsverbot zwischen 20 und 6 Uhr bleibt bestehen, es gilt dann aber für alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen.

Die Beschäftigung zwischen 20 bis 22 Uhr ist fortan genehmigungspflichtig. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin sich hierzu ausdrücklich bereit erklärt. Die Frau darf bereits in der Zeit von 20 bis 22 Uhr beschäftigt werden, solange die Behörde den vollständigen Antrag des Arbeitgebers prüft und die Tätigkeit von 20 bis 22 Uhr nicht untersagt. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von 6 Wochen ab, gilt die Beschäftigung als genehmigt.

Die Sonn- und Feiertagsarbeit wird künftig in Anlehnung an das Arbeitszeitgesetz geregelt. Tätigkeiten, die bereits ohne Genehmigung an Sonn- und Feiertagen gemäß den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zulässig sind, dürfen zukünftig auch von schwangeren oder stillenden Frauen verrichtet werden, soweit sich die Betroffene hierzu ausdrücklich bereit erklärt.

Im neuen Mutterschutzgesetz sind außerdem die Vorgaben zur Gestaltung des Arbeitsplatzes, zur Gefährdungsbeurteilung und zu den Schutzmaßnahmen neu formuliert worden: Künftig muss sich jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber bereits im Vorfeld Gedanken über mögliche Gefährdungen von schwangeren oder stillenden Frauen am Arbeitsplatz machen.

Der Schwerpunkt der Gefährdungsbeurteilung und der zu treffenden Schutzmaßnahmen liegt ausdrücklich auf dem Beschäftigungserhalt der schwangeren oder stillenden Frauen. Nur wenn eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder eine Umsetzung nicht möglich sind oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für den Arbeitgeber verbunden sind, kann dieser ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Weitere Informationen zum Thema gibt es auf der Website des RP Darmstadt unter https://rp-darmstadt.hessen.de. Dort finden sich auch die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner. Für Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regierungspräsidiums an den drei Standorten der Arbeitsschutz-Verwaltung zur Verfügung.