Radrennen in Roschbach am 12. September 2015

Winzerin wehrt sich erfolglos

Edenkoben / Roschbach / Neustadt an der Weinstraße – Eine Winzerin aus Roschbach ist mit ihrem Begehren, in einem Eilverfahren sich gegen die dem Radsportverein Edelweiß Roschbach e.V. erteilte Genehmigung zur Durchführung eines Radrennens am Samstag, dem 12. September 2015, zur Wehr zu setzen, erfolglos geblieben.

Die Antragstellerin betreibt als Inhaberin in Form eines Einzelunternehmens ein Weingut in Roschbach. Mit Bescheid vom 14. August 2015 erteilte die Verbandsgemeinde Edenkoben dem Radsportverein Edelweiß  Roschbach e.V. eine Genehmigung zur Durchführung eines Radrennens am Samstag, dem 12. September 2015, in der Zeit von 14:30 Uhr bis 20:00 Uhr. Für die Dauer der Radsportveranstaltung wurde angeordnet, dass für Fahrzeuge aller Art die Hauptstraße (K 54), die Hainfelder Straße (K 56), die Rosenkränzelstraße und  die Kreuzstraße (beides Gemeindestraßen) gesperrt werden.

Die Antragstellerin legte gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Verbandsgemeinde Edenkoben Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung berief sie sich darauf, ihre Betriebsstätte liege in der während des Radrennens gesperrten Hauptstraße und verfüge nur über eine einzige Zufahrt. Zum Zeitpunkt der geplanten Durchführung der Radsportveranstaltung sei die Weinlese in vollem Gange. In dieser Zeit müsse zu jeder Tages- und Nachtzeit die uneingeschränkte Zufahrt für sie und ihren Betrieb gewährleistet sein. Um die Trauben zu ihrem Weingut zu bringen und den Frischmost jederzeit abholen zu lassen, um ihre vertraglichen Verpflichtungen mit Kellereien erfüllen zu können, sei sie auf die ununterbrochene An- und Abfahrtsmöglichkeit über die Hauptstraße angewiesen. Sie beliefere auch zwei Weingüter mit Frischmost, weshalb ihr Anwesen mit LKW angefahren werden müsse. Im Übrigen verweise sie auf die aktuellen Umweltbedingungen im Hinblick auf die Kirschessigfliege.

Den Eilantrag der Antragstellerin hat die 3. Kammer des Gerichts mit folgender Begründung abgelehnt:

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2015 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht ergangen. Bei der Erteilung der Erlaubnis für die Radsportveranstaltung am 12. September 2015 habe die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin, nämlich ihr Anliegerrecht, in ihre Entscheidung mit einbezogen und zutreffend gewichtet. Die kurzzeitige Sperrung der Hauptstraße in Roschbach von 14:30 Uhr bis 20:00 Uhr am 12. September 2015 stelle keine der Antragstellerin nicht mehr zumutbare Unterbrechung des Anliegergebrauchs dar. Das erste Radrennen am 12. September 2015 beginne um 15:15 Uhr und das letzte Radrennen werde um 19:00 Uhr gestartet, so dass die verfügte Straßensperrung auch auf das zeitlich unbedingt notwendige Maß beschränkt sei. Bis zur Sperrung der Hauptstraße um 14:30 Uhr und nach Aufhebung der Straßensperrung um 20:00 Uhr könne die Antragstellerin, wie auch vier weitere in den für den allgemeinen Fahrzeugverkehr gesperrten Straßen in Roschbach ansässige Weingüter, Lesegut zu ihrem Weingut verbringen. Ihre vertraglichen Verpflichtungen mit Kellereien könne die Antragstellerin trotz der streitgegenständlichen Straßensperrung erfüllen. Denn ausweislich der von ihr vorgelegten Liefer- und Abnahmevereinbarungen für Trauben vom 22. Juli 2015 habe sie Trauben zu liefern. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund ihr die Anlieferung von gelesenen Trauben von ihren Weingärten an das genannte Weingut nicht möglich sein sollte.

Soweit die Antragstellerin geltend mache, sie beliefere zwei Weingüter mit Frischmost, weshalb ihr Anwesen mit LKW angefahren werden müsse, sei einzuwenden, dass Frischmost in der Regel 24 Stunden haltbar sei. Der am späten Vormittag des 12. September 2015 gewonnene Süßmost könne daher nach 20:00 Uhr am 12. September 2015 bzw. am Vormittag des 13. September 2015 noch im Weingut der Antragstellerin abgeholt werden, ohne dass dies Qualitätsprobleme beim Frischmost verursachen dürfte.

Auch die von der Antragstellerin angeführte Problematik Kirschessigfliege, die eine Traubenernte dringlich erscheinen lassen könne, rechtfertige nicht die Untersagung des Radrennens. Die Lebens- und insbesondere die Vermehrungsbedingungen für die Kirschessigfliege dürften angesichts der diesjährigen Umweltbedingungen (Temperaturen über 30°C) nicht optimal gewesen sein, so dass kaum mit einer Kirschessigfliegenplage zu rechnen sein dürfte, jedenfalls nicht innerhalb der hier in Rede stehenden kurzen Zeitspanne von 5 ½ Stunden.

Bei der Erteilung der Erlaubnis für die Radsportveranstaltung am 12. September 2015 habe die Antragsgegnerin nicht nur auf die Interessen der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen, sondern auch auf die Interessen des Veranstalters und eines Teils der Allgemeinheit, die ein Interesse an solchen Veranstaltungen hätten. Bei dem genehmigten Radrennen handele es sich um eine Traditionsveranstaltung, von der nicht nur der Veranstalter, sondern auch die örtliche Winzerschaft, Gastronomie und weitere Gewerbetreibende profitierten. Die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Interessenabwägung habe daher zu Lasten der Antragstellerin ausgehen dürfen, der eine Hinnahme der Radsportveranstaltung und der damit verbundenen 5 ½-stündigen Sperrung der Hauptstraße in Roschbach zugemutet werden könne.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum  Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 27. August 2015 – 3 L 760/15.NW –