London Underground in Ludwigshafen zu Recht geschlossen

Razzia

Ludwigshafen / Neustadt an der Weinstraße – Die Stadt Ludwigshafen hat im Anschluss an eine Großrazzia in der Nacht vom 9. November 2014 die Diskothek „London Underground“ zu Recht geschlossen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in einem heute verkündeten Urteil entschieden.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit einer Gaststättenerlaubnis seit 2012 in Ludwigshafen die Diskothek „London Underground“ betreibt. Am 09.11.2014 führte die Kriminalpolizei Ludwigshafen eine Großrazzia in den Räumlichkeiten der Diskothek durch. Bei den vorgenommenen Personenkontrollen im Club wurde bei einer Vielzahl von Personen der Besitz von Betäubungsmitteln, insbesondere sog. harter Drogen wie Ecstasy und Amphetamin, festgestellt. Die Polizei nahm über 70 Strafanzeigen wegen Betäubungsmittel-Delikten auf.  Laut Mitteilung der Polizei beliefen sich die Ermittlungstätigkeiten im Vorfeld der Maßnahme auf ca. 9 Monate. Mittels verdeckter Einsätze seien in den Räumlichkeiten der Diskothek an jedem Einsatzabend sog. „positive Käufe“ getätigt und ein offenes Handeln mit Betäubungsmitteln in den Räumlichkeiten der Klägerin durch Besucher von der Polizei beobachtet worden. Insbesondere in den Toilettenanlagen des Musikclubs seien Drogen konsumiert und gedealt worden. Es habe zwei Schlangen auf der Herrentoilette des Clubs gegeben: eine Warteschlange, in der Personen gestanden hätten, die ihre Notdurft hätten verrichten wollen und eine weitere Schlange mit Personen, die auf der Toilette hätten Drogen konsumieren wollen. Im Bericht der Kriminalpolizei vom 10.11.2014 wurde aufgeführt, dass bei den Personenkontrollen insgesamt noch 25 Personen Betäubungsmittel bei sich getragen hätten. Weiter seien auf den Böden in den Räumen des Musikclubs weitere Betäubungsmittel gefunden worden, die von den Besuchern unmittelbar vor den Kontrollmaßnahmen fallen gelassen worden seien. Dabei seien Ecstasy, Amphetamin, Kokain und  Cannabisprodukte sichergestellt worden.

Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 10.11.2014 gegenüber der Klägerin die Gaststättenerlaubnis und ordnete die Schließung der Diskothek an. Den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten im Februar 2015 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin, deren bisherige Geschäftsführer durch neue Geschäftsführer ersetzt wurden, im April 2015 Klage erhoben und geltend gemacht, entgegen der Behauptung der Beklagten sei sie nicht unzuverlässig. Die Beklagte habe sich unbesehen auf den Ermittlungsbericht der Polizei verlassen, der nur eine Momentaufnahme gewesen sei. Wie mittlerweile feststehe, seien die darin getroffenen Feststellungen zum Großteil falsch und übertrieben. Es seien zwar Ermittlungsverfahren gegen alle Geschäftsführer eingeleitet worden. Jedoch sei davon auszugehen, dass die Verfahren gegen zwei der bisherigen Geschäftsführer eingestellt würden. Diese hätten  von den Vorgängen nichts gewusst. Ihnen sei auch nicht aufgefallen, dass etwa im Toilettenbereich Drogen getauscht worden seien.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße hat die Klage heute abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die der Klägerin im Jahr 2012 erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen, da die Klägerin unzuverlässig sei. Aus den zum Verfahren beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Frankenthal ergebe sich zweifelsfrei, dass in der Diskothek der Klägerin seit langem Drogen konsumiert und erworben worden seien. Dies müsse auch den Geschäftsführern der Klägerin aufgefallen sein. Ihr Einwand, sie hätten davon keine Kenntnis gehabt, könne nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Da die Klägerin nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um die in der von ihr betriebenen Diskothek aufgetretenen zahlreichen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden, habe sie die ihr obliegende Aufsichtspflicht verletzt und biete nicht mehr die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung. Es sei zu berücksichtigen, dass erfahrungsgemäß bei Techno-Musik in erheblichem Umfang Drogen konsumiert würden und eine Diskothek mit derartiger Ausstattung und entsprechendem Publikum eine Gefahrenquelle darstelle, die besonders hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht eines Betreibers stelle. Der Einsatz eigener Angestellter sowie des eingesetzten Security-Dienstes habe erkennbar die Missstände nicht beseitigen können. Der Klägerin sei auch vorzuhalten, dass sie sich selbst nicht ausreichend um eine Zusammenarbeit mit der Polizei bemüht habe.

An der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin ändere sich nichts dadurch, dass sie inzwischen ihre Geschäftsführer ausgetauscht habe. Die Klägerin bagatellisiere nach wie vor die genannten Vorfälle, so dass nicht zu erwarten sei, dass sie sich künftig zuverlässig verhalte. Im Übrigen sei ihr neuer Geschäftsführer vorher als Türsteher beschäftigt gewesen und habe daher von den unhaltbaren Zuständen in der Diskothek Kenntnis haben müssen. Dennoch streite er das auf der Facebook-Seite der Diskothek ab. Von einem glaubwürdigen Neuanfang könne daher keine Rede sein.

Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 06. August 2015 – 4 K 309/15.NW –