Eilantrag gegen Auflage zur Demonstration des „Widerstand Karlsruhe“ auch in zweiter Instanz erfolglos

Voraussichtlich rechtsmäßig

Karlsruhe / Mannheim – Die gegenüber dem Anmelder (Antragsteller) der für heute Abend geplanten Demonstration des "Widerstand Karlsruhe" von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) verfügte Auflage, die Versammlung ca. 40 Meter nördlich eines vom Antragsteller geplanten Aufstellungsortes in der Bahnhofstraße ab Beginn der Zoomauer in nördlicher Richtung abzuhalten, ist voraussichtlich rechtmäßig und darf daher sofort vollzogen werden. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute Nachmittag bekannt gegebenen Beschluss vom 28. Juli 2015 entschieden und die Beschwerde des Antragstellers gegen eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG) zurückgewiesen.

Das VG habe zutreffend ausgeführt, dass die angegriffene Auflage voraussichtlich rechtmäßig sei. Der Einwand des Antragstellers, nicht seine Versammlung, sondern eine Gegendemonstration beeinträchtigte den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV), greife nicht durch. Sowohl die Versammlung des Antragstellers, wenn sie wie angemeldet auf dem Bahnhofsvorplatz stattfände, als auch die Gegendemonstration würden den ÖPNV voraussichtlich erheblich beeinträchtigen. Insofern seien sowohl die Versammlung des Antragstellers als auch die Gegendemonstration Verursacher der Verkehrsbeeinträchtigungen und damit beide je für sich Störer im versammlungsrechtlichen Sinne. Bei dieser Ausgangslage sei es Aufgabe der Versammlungsbehörde, die Belange der Personen, die durch Verkehrsbehinderungen beeinträchtigt würden, sowie die berechtigten Interessen beider Versammlungen unter Beachtung der grundrechtlichen Versammlungsfreiheit abzuwägen. Das habe die Antragsgegnerin voraussichtlich rechtsfehlerfrei getan, wie das VG zutreffend dargelegt habe.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 1 S 1561/15).