Entfernen von Absperrgittern ist eine Straftat

Rabiate Verkehrsteilnehmer werden zur strafrechtlich zur Verantwortung gezogen

Nichts ist vor den Rowdies sicher. Absperrungen werden zur Seite geschoben. Gitter komplett entfernt. Es wird hemmungslos gegen Gesetze verstossen. Das dies Straftaten darstellt ist so Manchem völlig egal

Viernheim – Was sich manche Verkehrsteilnehmer erlauben, sprengt gelegentlich das Vorstellungsvermögen. Für sie gelten offensichtlich keine Verkehrsregeln. Es wird gerast trotz Tempolimit, geparkt wo es beliebt, von Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer ganz zu schweigen.

Diese Spezies interessiert auch keine Straßensperrungen. Aufgestellte Absperrgitter in der Rathaus- und Schulstraße im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Innenstadt sind für sie kein Hindernis. In deren Augen stehen sie nur im Wege und verhindern die gewohnte Durchfahrt.

Verstärkt beobachtet das Ordnungsamt insbesondere am Wochenende, wie rabiate Autofahrer Baustelleneinrichtungen, Straßenabsperrgitter, Barken und Hinweisschilder im aktuellen Baustellenbereich einfach wegräumen, zur Seite stellen und dann – meist mit einem SUV – über Schotter oder frisch verlegtes Pflaster fahren. Ohne Rücksicht auf Verluste. Dabei stellen herausstehende Schieber, Hydranten und andere Versorgungsanschlüsse im Schotterbereich eine Gefahr dar, wenn Autos einfach darüber donnern. Ein großer Ölfleck im Baustellenbereich zeugt davon, dass einer der Verkehrsrowdys wohl die Ölwanne seines Motors aufgerissen hat.
Auch besteht die Gefahr, dass Fußgänger unversehens über Steine oder andere Hindernisse stolpern oder sogar in eine Baugrube stürzen und sich verletzen können.

Entfernen von Absperrgittern und Durchfahren des Baustellenbereichs kann als Straftat geahndet werden

Erster Stadtrat Jens Bolze, zuständiger Dezernent des Ordnungsamtes, macht deutlich: „Dies dulden wir nicht. Absperrungen dienen der Sicherheit. Wer sie beiseite stellt, um in den Baustellenbereich ein- oder durchfahren zu können, gefährdet andere und wird angezeigt. Rechtlich gesehen ist dies ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Strafgesetzbuch) und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Bei Beschädigung des Pflasterbelags und anderer Vermögenswerte im Baustellenbereich werden außerdem Ersatzansprüche geltend gemacht. Es kann nicht sein, dass die Allgemeinheit für diese Schäden aufkommen soll. Wir greifen konsequent durch. Das Ordnungsamt hat entsprechende Anweisungen.“

Auch das beliebige Entfernen, Wegschieben und Umstellen der Begrenzungsgitter auf dem Apostelplatz (zur Herstellung der notwendigen Fahrtrasse in Richtung Tiefgarage Hallenbad) – erfüllt diesen  Straftatbestand.