Kündigungsverbot während Schwangerschaft und Elternzeit – SGD Süd kann Ausnahmen zulassen

Symbolbild
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Neustadt an der Weinstraße – Arbeitgeber dürfen Frauen bis zu vier Monate nach der Geburt beziehungsweise einer Fehlgeburt nicht kündigen. Ein Kündigungsverbot gilt auch für Männer und Frauen, die sich in Elternzeit befinden. Auf Antrag kann die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Im Jahre 2017 sind bei der SGD Süd über 7.000 Mutterschaftsanzeigen eingegangen. 91 Anträge wurden gestellt, um vom Kündigungsverbot abzuweichen.

Darunter sollte vierzehn Personen gekündigt werden, weil sie nach Ansicht der Arbeitgeber Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis begangen haben. Pflichtverletzungen sind beispielsweise Diebstahl, schwere Sachbeschädigung oder Körperverletzung. In dreizehn Fällen hat die SGD Süd keine Ausnahmegenehmigung erteilt, weil die angeführten Pflichtverletzungen nicht nachgewiesen werden konnten oder nicht schwerwiegend genug waren. Nur in einem Fall wurde der Kündigung zugestimmt, weil ein schwerwiegender Pflichtverstoß vorlag und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden konnte.

77 Arbeitsverträge sollten aus betrieblichen Gründen aufgekündigt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ganze Betriebe oder Abteilungen geschlossen werden. Die SGD Süd hat in 60 Fällen zugestimmt. In siebzehn Fällen konnten die Arbeitsverhältnisse erhalten bleiben, weil beispielsweise die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz möglich war.