Baden im Neckar ist nicht empfehlenswert

Landratsamt rät ab

Heidelberg – Wenn die Temperaturen steigen, freuen sich viele Menschen auf das kühle Nass und das Schwimmen im Freien. Allerdings kamen in den letzten Jahren auch einige Menschen auf den Gedanken, den Neckar als Badegewässer zu nutzen. Doch aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes sollte im Neckar nicht geschwommen werden. Darauf hat jetzt das Gesundheitsamt, das für die Überwachung der Bäderanlagen des Rhein-Neckar-Kreises und der Stadt Heidelberg zuständig ist, hingewiesen.

Da man im Sommer immer wieder Menschen im Neckar schwimmen sah, gab es während der Badesaisons der vergangenen Jahre beim Gesundheitsamt zahlreiche Nachfragen zu diesem Thema – und dort steht man dem Baden im Neckar sehr kritisch gegenüber. Die Wasserqualität des Neckars erfüllt nämlich nicht immer die gesetzlichen Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie* und der darauf basierenden baden-württembergischen Badegewässerverordnung.**

Schon in der Badesaison 2001 wurden entlang des Neckars an 12 Entnahmestellen von den jeweiligen Gesundheitsämtern unter der Federführung des Landesgesundheitsamtes (LGA) im Abstand von 14 Tagen nach den Vorgaben, die für Badeseen gelten, Wasserproben entnommen. Das LGA stellte danach fest, dass bei jeder Entnahmestelle mindestens zweimal Salmonellen nachgewiesen wurden. Bei allen Probeentnahmestellen gab es zudem Grenzwertüberschreitungen für fäkalcoliforme und für gesamtcoliforme Bakterien, die Richtwerte für Fäkalstreptokokken wurden ebenfalls häufig überschritten. Auf Basis der EU-Richtlinie besitzt somit keine der untersuchten Stellen – vom Schwarzwald-Baar-Kreis bis zum Rhein-Neckar-Kreis – die geforderte Badewasserqualität.

Da in den letzten Jahren im Bereich Stuttgart für das Baden im Neckar Werbung gemacht wurde, sah sich das LGA veranlasst, die Untersuchungen an einigen Stellen im Bereich Stuttgart zu wiederholen. Die Ergebnisse von 2001 haben sich dabei erwartungsgemäß bestätigt. Zu bedenken ist auch, dass der Neckar ein so genannter "Vorfluter" ist. Das bedeutet, dass rund 590 Kläranlagen ihr gereinigtes Abwasser in den Fluss leiten. Zwar werden Keime in den mechanisch-biologischen Reinigungsstufen zum größten Teil abgebaut, nie jedoch vollständig. Dadurch können Krankheitserreger wie Fäkalkeime, Salmonellen, Viren oder Pilze die Wasserqualität gesundheitsschädigend beeinflussen.

Bei starken und lang anhaltenden Regenfällen können Abwässer auch ungeklärt in den Vorfluter gelangen. Durch die Einleitung von Industrieabwässern bestehen bei Störfällen ebenfalls gesundheitliche Risiken. Ebenso können Ratten in der Kanalisation und an den Ufern eine Vielzahl von Krankheit erregenden Keimen (z. B. Leptospirose) übertragen. Zudem weist der Neckar als Bundeswasserstraße einen lebhaften Berufsschiffverkehr auf. Zusammen mit vielen Wassersportfahrzeugen, Fahrgastschiffen, Seglern und Ruderern können diese eine weitere Gefahr für Badende darstellen.

Grundsätzlich war die Badewasserqualität in allen öffentlichen Bäderanlagen im Rhein-Neckar-Kreis und der Stadt Heidelberg in den letzten Jahren nicht zu beanstanden. Neben der Eigenüberwachung durch die Betreiber und regelmäßige Wasseruntersuchungen durch akkreditierte Labore werden vom Gesundheitsamt auch 2010 routinemäßig Kontrollen der Badewasserqualität durchgeführt. Wer sich in den Freibädern nicht wohl fühlt und lieber in Oberflächengewässern baden möchte, hat im Rhein-Neckar-Kreis und der Umgebung die Möglichkeit, die umliegenden Badeseen zu nutzen. Denn neben den zahlreichen Hallenbädern, die zum Teil auch im Sommer geöffnet haben, sowie 21 öffentlichen Freibädern gibt es im Rhein-Neckar-Kreis 9 Badeseen, die sehr gute Bademöglichkeiten bieten.

Aktuelle Badestellen, Wasseruntersuchungsergebnisse und weitere Daten finden sich in der Badegewässerkarte Baden-Württemberg unter www.lubw.baden-wuerttemberg.de.

Gesetzliche Grundlagen, die für das Gesundheitsamt maßgeblich sind:
* Richtlinie 2006/7/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung
** Verordnung des Ministeriums für Arbeit