VG Neustadt: Demonstrationsauflagen in Kandel rechtens

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 05. Oktober 2018 – 5 L 1338/18.NW –

Neustadt an der Weinstraße – Die vom Landkreis Germersheim gegenüber einem Veranstalter einer Versammlung in Kandel angeordneten Auflagen sind rechtens. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 05. Oktober 2018 hervor.

Am 10. und 20. September 2018 meldete der Antragsteller bei dem Landkreis Germersheim (im Folgenden: Antragsgegner) eine Versammlung für den 06. Oktober 2018 in Kandel mit dem Thema „Kein Platz für Rechte Hetze“ an. Die Versammlung sollte um 12 Uhr am Bahnhofsvorplatz in Kandel beginnen und gegen 16 Uhr mit einer Abschlusskundgebung in der Rheinstraße enden. Nach Durchführung zweier Kooperationsgespräche bestätigte der Antragsgegner dem Antragsteller die angemeldete Versammlung und gab ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mehrere Auflagen auf. Danach wurde u.a. das Mitführen und Verwenden von Pyrotechnik, die Mitnahme oder der Konsum von Alkohol, das Mitführen von Hunden, Glasbehältnissen und Dosen untersagt und Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Transparenten und Plakaten auferlegt.

Neben dem Antragsteller hatten fünf weitere Gruppierungen Versammlungen für den 06. Oktober 2018 in Kandel angemeldet.

Der Antragsteller legte gegen die Auflagen Widerspruch ein und suchte mit der Begründung kurzfristig um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach, die Auflagen seien nicht gerechtfertigt.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag des Antragstellers mit folgender Begründung abgelehnt:

Die Versammlungsbehörde könne nach dem Versammlungsgesetz die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet sei. Davon sei hier auszugehen.

Der Antragsgegner habe anschaulich belegt, dass es in dem aufgeheizten Klima anlässlich der seit Monaten in Kandel stattfindenden Demonstrationen sowohl des rechten als auch des linken Spektrums erforderlich sei, unmittelbaren Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorbeugend mittels einschränkenden Verfügungen zu begegnen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich eine unmittelbare Verbindunglinie zwischen den vom Antraggegner herangezogenen Vorfällen und der Gruppierung ziehen lasse, für die der Antragsteller versammlungsrechtlich in Erscheinung trete. Angesichts der zeitlichen und räumlichen Überschneidungen der für den 06. Oktober 2018 geplanten insgesamt sechs Veranstaltungen komme von vornherein nur eine Gesamtbetrachtung der Risiken in Betracht.

Die beanstandeten Auflagen seien offensichtlich rechtmäßig. Was die Verwendung von Transparenten und Plakaten anbetreffe, so könne der Antragsgegner das Erfordernis einer Reglementierung mit konkreten Vorkommnissen in Kandel in den vergangenen Monaten begründen. Er habe im angefochtenen Bescheid hinreichend dargelegt, dass die Einschränkung notwendig sei, um den Missbrauch mitgeführter Transparente zum Zwecke der aggressiven Sprengung des friedlichen Charak-ters der Versammlung vorzubeugen und dass zudem in den vergangenen Monaten versucht worden sei, das Vermummungsverbot mittels der Nutzung von Transparenten zu umgehen.

Das Verbot der Mitnahme oder des Konsums von Alkohol erscheine ausreichend gerechtfertigt. In Kandel seien für den 06. Oktober 2018 insgesamt sechs Versammlungen angemeldet. Wegen zeitlicher Überschneidungen und leicht zu überwindender räumlicher Abgrenzungen in der beengten örtlichen Situation bestehe angesichts der derzeitig hochemotionalen Atmosphäre bei einem Zusammentreffen „gegnerischer“ Gruppen ersichtlich eine erhebliche Gefahr des Umschlagens in gewalttägige Aktionen. Dass ein für alle Teilnehmer geltendes Alkoholverbot in dieser Situation eine wirksame vorbeugende Maßnahme darstelle, liege auf der Hand.

Das Verbot des Mitführens von Glasbehältnissen und Dosen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Neben der Verletzungsgefahr durch zerbrochene Flaschen, denen sowohl die Versammlungsteilnehmer als auch unbeteiligte Dritte ausgesetzt seien, könnten sie als Wurfgeschosse eingesetzt werden. Auch diesbezüglich habe der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid bereits auf konkrete Erfahrungen in den vergangenen Monaten verwiesen.

Zudem sei das Hundeverbot versammlungsrechtlich zulässig. Diese Anweisung ziele darauf ab, die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Kundgebung zu gewährleisten und diene auch dem Wohl der Tiere.

Darüber hinaus sei auch das Verbot des Mitführens und Verwendens von Pyrotechnik rechtmäßig. Auch insoweit könne der Antragsgegner bereits auf konkrete Vorkommnisse anlässlich vergangener Demonstrationen verweisen. In Anbetracht des hohen Verletzungspotentials von Pyrotechnik resultiere daraus eine erhebliche unmittelbare Gefahr für Leib und Leben sowohl für die Teilnehmer der Versammlung als auch für die Polizeibeamten, die zu deren Schutz abgestellt würden, sowie unter Umstände auch für unbeteiligte Dritte.

Schließlich bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Dabei sei die besondere Situation zu berücksichtigen, dass nämlich insgesamt sechs Gruppierungen am 06. Oktober 2018 in Kandel Demonstrationen angemeldet hätten. Sie alle hätten die genannten Auflagen zu beachten. Es stelle die Versammlungsbehörde und die Polizei seit Monaten vor große Herausforderungen, in Kandel die sichere Durchführung der unterschiedlichen – zeitlich und örtlich nahe beieinanderliegenden – Demonstrationsveranstaltungen zu gewährleisten. Es handele sich bei den vom Antragsteller angefochtenen Beschränkungen auch nicht um substantielle Beschränkungen des Versammlungsrechts.