Neustadt: Entscheidung im Unterschutzstellungsverfahren „Lindenreihe am Jahnplatz“

Neustadt an der Weinstraße – Stellungnahme der Stadtverwaltung Neustadt zum Unterschutzstellungsverfahren „Lindenreihe am Jahnplatz“.

Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Neustadt an der Weinstraße bedankt sich bei allen Einwendern im Unterschutzstellungsverfahren „Linden Jahnplatz“ und teilt nach Abschluss ihrer Prüfung mit, dass sie dem Antrag auf Unterschutzstellung der 14 Linden am Parkplatz Jahnplatz in Lachen-Speyerdorf auf Basis des §29 BNatSchG nicht folgen wird.

Nach Abschluss der Offenlage Mitte Februar 2019 wurden die bei der Unteren Naturschutzbehörde fristgerecht eingegangenen Einwendungen und Hinweise geprüft. Da einige der vorgetragenen Einwendungen eine tiefergehende rechtliche Prüfung erforderten, verzögerte sich die eigentlich bereits für Anfang März vorgesehene Verkündung der Entscheidung auf das heutige Datum.

Die Grundlage für die Einleitung des Unterschutzstellungsverfahrens bildete der grundsätzliche Wert bzw. die grundsätzliche Schutzwürdigkeit der Lindenreihe. Eine Unterschutzstellung ist aber nur dann verhältnis- und damit rechtmäßig, wenn sie nicht nur legitim ist, d.h. auf einer entsprechenden Rechtsgrundlage beruht, sondern auch als erforderlich, angemessen und geeignet zu beurteilen ist.

„Geeignet“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Ziel einer Unterschutzstellung – nämlich der langfristige Erhalt der Lindenreihe und ihrer schutzwürdigen Wirkungen – auch tatsächlich erreicht werden kann. Bei näherer Prüfung wurde festgestellt, dass die Linden aufgrund der gutachterlich bereits bekannten Bauschuttauffüllungen im Untergrund sehr oberflächennah und größtenteils nur in einem 50cm mächtigen Bodenbereich wurzeln. Die wasserführenden Wurzeln orientieren sich zum Großteil in Richtung Parkplatz und haben diesen erkennbar bis zu 5m hinter der Parkplatzkante unterwurzelt. Der bei der Errichtung eines Wohnbaugebiets notwendige Abriss des alten Parkplatzes würde die Linden nach Einschätzung der Naturschutzbehörde so gravierend schädigen, dass diese schätzungsweise spätestens 5-10 Jahre nach einem solchen Eingriff absterben dürften bzw. bei fehlender Standsicherheit zwingend zu fällen wären. Selbst wenn durch eine Umplanung der Jahnplatz als Park- und Straßenfläche erhalten bleiben sollte, ist in absehbarer Zeit die bestehende Asphaltdecke zu sanieren – mit den gleichen Konsequenzen fürs Wurzelwerk. Damit steht die Geeignetheit einer Unterschutzstellung erheblich in Frage.

Auch die Angemessenheit einer Unterschutzstellung wird von der Unteren Naturschutzbehörde als nicht gegeben betrachtet. Dass die Maßnahme zum Zwecke des Lindenerhalts einerseits erhebliche Folgen für das Bebauungs- und Nutzungskonzept haben würde, ist offensichtlich: Die Linden müssten bei jeder zukünftigen Planung samt ihrem Wurzelbereich umgangen werden, es dürften keine Leitungen oder Verkehrstrassen durch diesen Bereich verlaufen und natürlich unter oder nahe den Bäumen auch kein Bodenaustausch (wegen der Wurzelfläche unter der Asphaltdecke des Parkplatzes) erfolgen.
Demgegenüber kann der Lindenreihe, was Baumalter, Artenausstattung und Habitatreichtum (Baumhöhlen) betrifft, lediglich eine mittlere Wertigkeit zugerechnet werden. Gerade auch deswegen wurde und wird im bisherigen Bebauungsplanverfahren eine Ausgleichbarkeit der Bäume von Fachgutachtern und Naturschutzbehörden auch für möglich erachtet. Auch die Anhörung der Oberen Naturschutzbehörde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erbrachte hierzu keine gegenteilige Auffassung.
Nach Bewertung der Unteren Naturschutzbehörde sind die erheblichen Restriktionen, die ein Erhalt der Linden für eine Gebietsentwicklung – unabhängig von der jetzt bereits geplanten Variante – bedeuten würde, in der Abwägung höher zu gewichten als der Bedeutung des Erhalts des zwar beachtlichen, aber eben nicht außergewöhnlichen Werts der Lindenreihe.

Überdies kommt die Untere Naturschutzbehörde zu dem Schluss, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die Linden die mit ihrer Unterschutzstellung verbundenen Schutzwirkungen nach §29 BNatSchG auch tatsächlich erfüllen können. Denn zum einen würde z.B. eine Umbauung der Linden durch ein Wohngebiet die öffentliche Wahrnehmbarkeit und damit ihre Bedeutung fürs Ortsbild nicht unerheblich einschränken. Zum anderen bestehen aufgrund der problematischen Bodenbeschaffenheit Zweifel an der langfristigen Erhaltbarkeit der kompletten Lindenreihe, wobei bei einem Absterben der Linden auch ihre Naturhaushaltsfunktionen und die allgemeine Lebensraumfunktion entfallen würden.

Aus den genannten Gründen kommt die Untere Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass eine Unterschutzstellung als unverhältnismäßig und damit nicht rechtmäßig wäre. Daher konnte dem Antrag des BUND auf Unterschutzstellung nicht stattgegeben werden.

In der Folge teilt der Fachbereich Stadtentwicklung und Bauwesen mit, dass aus der o.g. Entscheidung heraus kein neuerlicher Änderungsbedarf am Entwurf zum Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ erwächst. Die Verwaltung plant insofern, den Gremien den Satzungsbeschluss für die Sitzungsrunde April 2019 vorzulegen. Anschließend erhält der Bebauungsplan nach Bekanntmachung im Amtsblatt seine Rechtskraft.