TV-Geräte: Wildwuchs bei Energieangaben unzulässig

Verbraucherzentrale erringt positive Urteile gegen Media- und Saturn-Märkte

Positive Urteile gegen fünf Niederlassungen der Media Markt- beziehungsweise Saturn-Kette wegen fehlerhafter Energiekennzeichnung von Fernsehgeräten hat die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erwirkt.

Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Verbraucherzentrale und den Märkten ist die richtige Kennzeichnung des Stromverbrauchs von Fernsehgeräten. Die Verbraucherschützer bemängeln die fehlerhafte Darstellungsweise des Stromverbrauchs in Werbebeilagen der Märkte in Mainz, Wiesbaden, Alzey und Bischofsheim. 

Das Mainzer Landgericht gab den Verbraucherschützern Recht und verpflichtete die Einzelhändler in den noch nicht rechtskräftigen Urteilen zur Unterlassung. Die Angaben zum Energieverbrauch sieht das Gericht als wesentlich für die Kaufentscheidung der Verbraucher an. Eine falsche Darstellung zum Energieverbrauch stellt deswegen eine zu unterlassende Irreführung dar.

Auch bei Fernsehgeräten gilt: Der Stromverbrauch pro Jahr wird in Kilowattstunden angegeben, nicht in Watt. Andernfalls können sich Verbraucher keinen Überblick über die Stromkosten der Geräte verschaffen. Für Fernsehgeräte hatten die Media- und Saturn-Märkte unter der Angabe „Energieverbrauch im Betrieb“ wiederholt die technischen Werte zur Leistungsaufnahme in der Einheit Watt abdrucken lassen. Ähnlich wie bei Autos, bei denen zwischen Spritverbrauch in Litern und Leistung in PS unterschieden wird, ist bei Elektrogeräten zwischen Energieverbrauch in Kilowattstunden und der Leistungsaufnahme in Watt zu unterscheiden.

Der reale Verbrauchswert in Kilowattstunden ist bei Fernsehgeräten außerdem deutlich höher als der Wert in Watt. So hat zum Beispiel ein Gerät mit einer Leistungsaufnahme von 100 Watt einen Energieverbrauch von 150 Kilowattstunden im Jahr. Der Vergleichswert für den Energieverbrauch wird gemäß einer EU-Verordnung anhand einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von täglich vier Stunden ermittelt. 

Mit diesen fehlerhaften Angaben wird Verbrauchern ein falsches Bild vom tatsächlichen Stromverbrauch und damit von den Betriebskosten der Fernsehgeräte vermittelt. „Das Urteil bestätigt unsere Ansicht, dass Händler energiebezogene Angaben mit Sorgfalt in ihre Werbung einbinden müssen“, sagt Christian Gollner, Rechtsreferent von der Verbraucherzentrale. „Kunden müssen sich auf diese Informationen verlassen können“, so der Experte weiter.

Zusätzliche Informationen rund um das Thema Energieverbrauchskennzeichnung und Informationsblätter für verschiedene Elektro- und Haushaltsgeräte bietet die Verbraucherzentrale im Internet unter
www.vz-rlp.de/energiekennzeichnung.

LG Mainz, Urteil vom 24.10.2014, Az. 11 HK O 15/14
LG Mainz, Urteil vom 31.10.2014, Az. 12 HK O 28/14
Die Urteile sind nicht rechtskräftig.