Zulässigkeit von Hausbesuchen bei SGB-II-Leistungen

Beschluß zu SGB2

Das Landessozialgericht in Mainz hat nun einen Beschluss verfasst, der den Beziehern von Leistungen nach SGB 2 nicht gefallen dürfte

Der 3. Senat des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz in Mainz veröffentlichte einen Beschluß, demnach ein Bezieher von SGB 2-Leistungen (Hartz 4) eine Prüfung der Wohnsituation bei begründeten Zweifeln dulden müssen. Die weiteren Ausführungen des Senats sind für sich erklärend und lauten:

Bestehen begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung durch einen Leistungsempfänger nach dem SGB II („Hartz IV“), ist das Jobcenter zur Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung berechtigt, die tatsächliche Nutzung durch Inaugenscheinnahme der Wohnung (Hausbesuch) zu überprüfen.

Die Duldung des Hausbesuchs kann zwar nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigert allerdings ein Leistungsempfänger den Hausbesuch, trägt er, soweit die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht durch andere Beweismittel festgestellt werden kann, die Beweislast für diese Nutzung. Lässt sich die Nutzung also nicht anderweitig klären, muss das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen.

Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden.

Beschluss vom 02.07.2014, Aktenzeichen L 3 AS 315/14 B ER