Schüler und Studenten aufgepasst: Auch Ferienjobs sind grundsätzlich steuerpflichtig

Sommerzeit – Ferienzeit. Viele Jugendliche nutzen die langen Sommerferien aber nicht nur zum Erholen und Genießen, sondern auch, um sich mit einem Ferienjob das Taschengeld aufzubessern. Dabei ist der Arbeitslohn der Schüler und Studenten, die in den Ferien oder nebenher arbeiten, grundsätzlich steuerpflichtig.

Hierbei wird zwischen

  • einer kurzfristigen Beschäftigung,
  • einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (sog. „Minijob“) und
  • einem Arbeitsverhältnis, das über die Lohnsteuerabzugsmerkmale abgerechnet wird

unterschieden.

Welche Variante vorteilhafter ist, ob zu viel einbehaltene Lohnsteuer vom Finanzamt im Rahmen einer Einkommensteuererklärung erstattet wird oder ob der Ferienjob des Kindes sich am Ende sogar auf das Kindergeld der Eltern auswirkt, erläutern die Steuerexperten vom Finanzamt und der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz am Donnerstag, den 4. Juli 2013.

Unter der Rufnummer 0261-20 179 279 stehen die fachkundigen Finanzbeamten im Rahmen dieses Aktionstags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Verfügung. Ab 13:00 Uhr werden sie unterstützt von Steuerberaterin Vera Alt aus Koblenz. Sie ist Mitglied der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz und hilft bei Fragen, die über eine allgemeine Information hinausgehen sowie bei individuellen Einzelfällen.

In der Regel fällt keine Lohnsteuer an

Häufig ist bei Schülern und Studenten die Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) günstiger, weil im Regelfall keine Lohnsteuer anfällt. So müsste ein lediger Studierender (mit Steuerklasse I) schon mehr als 900 Euro im Monat verdienen, um überhaupt Lohnsteuer zu zahlen.

Für den individuellen Lohnsteuerabzug bzw. den Abruf der ELStAM-Daten benötigt der Arbeitgeber, neben dem Geburtsdatum und der Steuer-Identifikationsnummer in diesem Jahr zusätzlich die Lohnsteuerkarte 2010 oder eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug. In Fällen, in denen der Arbeitgeber noch nicht am elektronischen Verfahren teilnimmt, ist diesem auf Anforderung lediglich die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 / 2012 oder 2013 vorzulegen. Wird eine solche Bescheinigung benötigt, kann diese beim Finanzamt beantragt werden. Der hierfür erforderliche Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt, sowie im Internet unter www.fin-rlp.de/vordrucke, Rubrik "Lohnsteuer", „Lohnsteuerermäßigung 2013“ (mit der Bezeichnung Lo 20), zu finden.

Die Info-Hotline der rheinland-pfälzischen Finanzämter ist über den Aktionstag hinaus landesweit immer montags bis donnerstags von 8:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr für allgemeine Fragen rund um das Steuerrecht erreichbar.