Was tun, wenn der Arzt einen Fehler macht?

Wer falsch behandelt wurde, hat nicht nur mit den gesundheitlichen Folgen zu kämpfen. Auch die Durchsetzung eines Anspruchs auf Schadenersatz und Schmerzensgeld ist nicht immer einfach.

Bis zu 170.000 Patienten werden laut Bundesgesundheitsministerium im Jahr schätzungsweise falsch behandelt. Die Betroffenen haben unterschiedliche Möglichkeiten, um einem Verdacht nachzugehen. „Eine Erfolgsgarantie gibt es jedoch nicht“, sagt Jan Harnisch von der Ludwigshafener Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Denn der Patient muss beweisen, dass der Schaden durch einen schuldhaften Fehler des Arztes oder Krankenhauses verursacht wurde.

So auch im Fall des 48-jährigen Herbert M.: An einem Wochenende erleidet er einen Herzinfarkt. Der Notarzt bringt ihn in die nächste Klinik, wo die notwenige Behandlung wegen personeller Unterbesetzung unterbleibt. Erst am Abend wird Herr M. in ein anderes Krankenhaus verlegt und behandelt. Zu spät, denn große Teile seines Herzmuskels sind bereits dauerhaft geschädigt. Seine verbliebene Herzleistung entspricht der eines 79-Jährigen, der Kraftfahrer kann nicht mehr in seinem Beruf arbeiten.

Herr M. ist sich sicher, dass die erste Klinik einen Fehler gemacht hat. Patientenberater Harnisch: „Ein Behandlungsfehler kann sowohl durch ärztliches Tun als auch durch Unterlassung entstehen.“ Zur Vorbereitung einer Klärung rät er Herbert M., zunächst ein Gedächtnisprotokoll der Behandlung zu verfassen, Namen und Adressen von möglichen Zeugen zu notieren und bei der Klinik Fotokopien der Patientenunterlagen anzufordern.

Betroffenen wie Herrn M. stehen dann innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist verschiedene Wege offen. Schadenersatz und Schmerzensgeld können in einem zivilrechtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Wer den Arzt berufsrechtlich zur Verantwortung ziehen will, kann ein Verfahren durch die Landesärztekammer beantragen.

Die Feststellung eines Behandlungsfehlers ist in der Regel nur mit einem Gutachten möglich. Gesetzlich Versicherte sollten sich an ihre Krankenkasse wenden, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellt kostenfreie Gutachten. Herr M. wählt die zweite kostenfreie Möglichkeit und wendet sich für ein Gutachten an seine zuständige Landesärztekammer.

In rund einem Drittel der Gutachten wird laut Bundesärztekammer der Verdacht auf Behandlungsfehler bestätigt. So auch bei Herrn M.: Die erste Klinik hätte ihn sofort verlegen müssen. Er versucht nun, sich außergerichtlich mit der Klinik zu einigen. „Wenn man mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann man innerhalb der Verjährungsfrist immer noch mit dem Anspruch auf Schadenersatz vor Gericht gehen“, sagt Harnisch.

UPD-Tipp: Bevor das zuständige Zivilgericht eingeschaltet wird, sollte man versuchen, sich außergerichtlich mit dem Arzt oder dem Krankenhausträger bzw. der Haftpflichtversicherung zu einigen. In der Regel ist es sinnvoll, sich dabei von einem Fachanwalt für Medizinrecht mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arzthaftungsrecht vertreten zu lassen.

Info:

Die UPD berät im gesetzlichen Auftrag zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen – in 21 Beratungsstellen, über ihren Arzneimittelberatungsdienst (Tel. 0351.458 50 49) und ein kostenfreies* Beratungstelefon:

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