Wiederholung der Wahl zum stellvertretenden Wehrleiter der Feuerwehr VG Enkenbach-Alsenborn

Nach Gebietsreform

Die Wahl zum stellvertretenden Wehrleiter der Feuerwehr VG Enkenbach-Alsenborn muss wiederholt werden

Enkenbach-Alsenborn – Die Wahl zum stellvertretenden Wehrleiter der Feuerwehr in der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn muss wiederholt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Hochspeyer in die Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn vom 20. Dezember 2013 waren spätestens sechs Monate nach der Gebietsänderung ein Wehrleiter der umgebildeten Verbandsgemeinde und seine Vertretung zu wählen, auf die Dauer von zehn Jahren zu bestellen und zu Ehrenbeamten zu ernennen. Die Wahlen hatten durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der umgebildeten Verbandsgemeinde zu erfolgen. Tatsächlich wurden jedoch bei der Wahl des Beigeladenen zum stellvertretenden Wehrleiter nicht nur die Wehrführer, sondern auch Feuerwehrangehörige mit Aufgaben, die mit denen eines Wehrführers vergleichbar sind, als Wahlberechtigte zugelassen. Auf den Eilantrag des bei der Wahl unterlegenen Antragstellers untersagte das Verwaltungsgericht es der Verbandsgemeinde Enkenbach-Alsenborn bis zur Durchführung eines erneuten Wahlverfahrens, den Beigeladenen zum stellvertretenden Wehrleiter der Verbandsgemeindefeuerwehr zu bestellen und zum Ehrenbeamten zu ernennen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Verbandsgemeinde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Jeder Bewerber, der die Eignungsvoraussetzungen für die Stellung eines ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrleiters erfülle, müsse eine faire Chance bei seiner Bewerbung um dieses Amt haben. Mit dem gesetzlich vorgesehen zweistufigen Verfahren – Wahl und anschließende Bestätigung der Wahl und Bestellung des Funktionsträgers durch den Bürgermeister – solle der Besonderheit der Feuerwehr Rechnung getragen werden, die auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Feuerwehrangehörigen und Führungskräften angewiesen sei. Gleichzeitig solle durch das zweistufige Verfahren gesichert werden, dass nur Personen mit der erforderlichen Qualifikation in Führungsfunktionen berufen würden. Dies bedeute allerdings, dass derjenige, der die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für das Amt eines Wehrleiters oder stellvertretenden Wehrleiters erfülle, nur dann eine faire Chance erhalte, bei der Besetzung für das angestrebte Amt berücksichtigt zu werden, wenn auf der ersten Stufe des Verfahrens, nämlich der Wahl, diese entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weil nicht nur die Wehrführer als Wahlberechtigte zugelassen gewesen seien.

Beschluss vom 18. März 2015, Aktenzeichen: 7 B 10021/15.OVG