VG Neustadt: „Lounge im Weinkontor“ in Edenkoben darf wieder öffnen

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13. August 2020 – 5 L 637/20.NW –

Neustadt an der Weinstraße – Das vorläufige Rechtsschutzgesuch von Nachbarn, die sich gegen Baugenehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Gaststätte „Lounge im Weinkontor“ in Edenkoben zur Wehr setzen, bleibt ohne Erfolg. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. mit Beschluss vom 13. August 2020 entschieden.

Die beigeladene Genossenschaft „Deutsche Weintor eG“ ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke am nördlichen Ortseingang von Edenkoben. Die Genossenschaft mit Vinothek, Verkaufsgebäude, Kellerei und Hallen befinden sich im nördlichen Geländeteil. Die aus einem eingeschossigen Rundbau mit einem Gastraum und einer Küche im Innenbereich bestehende Lounge liegt im südlichen Geländeteil. Die Nachbarn (im Folgenden: Antragsteller) wohnen im näheren Umkreis von Lounge und Genossenschaftsgebäude.

Der Landkreis Südliche Weinstraße (im Folgenden: Antragsgegner) erteilte im April 2017 der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der „Weinkontor Edenkoben eG“ eine Baugenehmigung zum Neubau der Lounge mit über 60 Sitzplätzen im Innern und einer Außengastronomiefläche mit 32 Sitzplätzen. Nach Inbetriebnahme der Gaststätte erließ der Antragsgegner am 5. Februar 2020 eine Änderungsbaugenehmigung für die Erhöhung der Außensitzplatzanzahl von 32 auf 112.

Die Antragsteller legten gegen beide Baugenehmigungen Widerspruch ein und machten geltend, sie würden durch den Betrieb der Gaststätte unzumutbar in ihren Rechten verletzt.

Daraufhin setzte der Antragsgegner im April 2020 unter Bezugnahme darauf, dass derzeit nach der Dritten Corona-Bekämpfungsverordnung alle Gaststätten geschlossen zu halten seien, den Sofortvollzug der Baugenehmigungen aus, während die Beigeladene ein neues Schalltechnisches Gutachten einholte. Im Rahmen der Verhandlung über die Widersprüche der Antragsteller fasste der Antragsgegner die Baugenehmigungen neu und präzisierte den Umfang des genehmigten Gaststättenbetriebs u.a. dahingehend, dass die Außengastronomiefläche werktags in der Zeit von 11:30 Uhr bis 21:30 Uhr und sonn- und feiertags in der Zeit von 11:30 Uhr bis 14:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr von maximal 112 Personen genutzt werden dürfe. Daraufhin ordnete der Kreisrechtsausschuss des Antragsgegners, dass die Beigeladene wieder Gebrauch von den Genehmigungen machen dürfe.

Die Antragsteller haben dagegen um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, die Baugenehmigungen verletzten sie in ihren Nachbarrechten. Der insbesondere von den Außensitzplätzen ausgehende Gaststättenlärm sei unzumutbar. Das von der Beigeladenen eingeholte Gutachten sei fehlerhaft.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag der Antragstellerin mit folgender Begründung abgelehnt:

Zwar lasse sich nicht abschließend vorhersagen, ob die streitgegenständlichen Baugenehmigungen gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstießen. Es spreche jedoch Vieles dafür, dass dies nicht der Fall sei. So sei nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Grundstücke der Antragsteller in einem Mischgebiet lägen. Der Gutachter habe errechnet, dass die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet bei durchgehender Belegung sämtlicher 112 Außensitzplätze innerhalb der zulässigen Betriebszeiten eingehalten würden. Das Gutachten weise entgegen der Einwände der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel auf, die geeignet wären, die behördliche Prognose in Zweifel zu ziehen.

Spreche aber Vieles dafür, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller in einem nachfolgenden Klageverfahren nicht zum Erfolg führen werde, so gebühre dem Interesse der Beigeladenen, von den Baugenehmigungen nunmehr Gebrauch machen zu können, hier Vorrang. Zugunsten der Beigeladenen gewichte die Kammer, dass bereits ein mittels Investitionen eingerichteter Betrieb vorhanden sei mit der Folge, dass jeder Monat der Nichtnutzung zu erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zur Aufgabe des Vorhabens führen könne. Da die Antragsteller sich voraussichtlich nur auf das Schutzniveau eines Mischgebiets berufen könnten und das Gutachten vom 1. Juli 2020 keine durchgreifenden Mängel aufweise, seien keine hinreichenden Gründe ersichtlich, den Gaststättenbetrieb weiter geschlossen zu halten.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.


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