VGH BW: Corona-Verordnung – Maskenpflicht im Schulunterricht weiterhin nicht zu beanstanden

Mannheim – Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit einem Beschluss von heute, 04.11.2020, einen weiteren Eilantrag gegen die Pflicht, im Schulunterricht eine Alltagsmaske zu tragen, abgelehnt.

Bereits mit Beschluss vom 22.10.2020 lehnte der VGH einen Eilantrag gegen die Pflicht, auch in den Unterrichtsräumen von Schulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, ab. Hieran hat der 1. Senat des VGH in seinem heutigen Beschluss festgehalten. Die Einwände der Antragstellerin, die eine 7. Klasse einer Schule im Landkreis Sigmaringen besucht, seien unbegründet. Die Antragstellerin könne u.a. nicht mit Erfolg geltend machen, es sei nicht Aufgabe von Kindern, andere zu schützen. Die Auffassung, Kinder könnten generell nicht Adressaten von Maßnahmen sein, mit denen nicht nur sie, sondern auch andere vor der Infektion mit einer potentiell lebensbedrohlichen Krankheit geschützt würden, finde auch in der von ihr angeführten UN-Kinderrechtskonvention von 1989 keine Stütze.

Die Unangemessenheit der Maskenpflicht im Unterricht ergebe sich auch nicht aus der von ihr vorgelegten Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) des Vereins Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGVU) vom 27.05.2020 in der Fassung vom 07.10.2020 („Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“), in der für Arbeitnehmer empfohlen werde, nach einem ununterbrochenen Tragen von Alltagsmasken von zwei Stunden eine 30-minütige „Erholungspause“ einzulegen. Die Stellungnahme der DGVU sei bereits nicht auf den Schulunterricht, sondern auf mittelschwere Arbeiten mit Atemminutenvolumina von 20 bis 40 l/m bezogen. Die von der Antragstellerin angefochtenen Vorschriften hätten nicht typischerweise die in der DGVO-Stellungnahme umschriebene Situation zur Folge, dass Schüler Mund-Nasen-Bedeckungen zwei Stunden „ununterbrochen“ tragen müssten. Wie der Senat bereits zuvor entschieden habe, gelte die Vorschrift über die Maskenpflicht in Unterrichtsräumen nicht uneingeschränkt, sondern enthalte räumliche und gegenständliche Ausnahmen sowie einen Zumutbarkeitsvorbehalt (vgl. § 6a Nr. 1 Satz 2 bis 4 und § 1 Abs. 3 Satz 2 CoronaVO Schule, ferner § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 20 CoronaVO). Diese Vorschriften führten in der gebotenen Zusammenschau dazu, dass die Schüler die Masken nicht regelhaft zwei oder gar mehr Stunden am Stück tragen müssten, ohne ungehindert Frischluft atmen zu können.


Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 1 S 3318/20).