VG Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Beschränkung der Teilnehmerzahl bei „Querdenken“-Demonstration wegen Verfahrensfehlers erfolgreich

Karlsruhe – Mit Beschluss vom heutigem Tag, 27.11.2020, hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts einem Antrag der Leiterin (Antragstellerin) der für heute geplanten Demonstration zum angemeldeten Thema „Wir für das Grundgesetz und gegen die Maskenpflicht“ stattgegeben. Mit ihrem Antrag ist die Antragstellerin gegen die Auflagen, bei der Demonstrationsteilnahme eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die Demonstration auf 600 Teilnehmer zu beschränken, vorgegangen. Die Auflagen waren von der Stadt Sinsheim (Antragsgegnerin) verfügt worden, die auch deren sofortige Vollziehung angeordnet hatte.

Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass die Teilnehmer sich – vorbehaltlich einer neuen, verfahrensfehlerfreien Anordnung durch die Stadt Sinsheim – bei der heutigen Demonstration nicht an die genannten Auflagen halten müssen.

Zur Begründung hat die 13. Kammer ausgeführt, dass die Stadt Sinsheim die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet habe. Erforderlich sei eine konkrete und substantiierte Begründung des besonderen öffentlichen Interesses, das die sofortige Vollziehung ausnahmsweise rechtfertige. Die Stadt Sinsheim habe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch keinerlei Begründung angegeben. Das Begründungserfordernis entfalle nur in den gesetzlich eng umgrenzten Fällen einer sogenannten Notstandsmaßnahme. Die streitgegenständlichen Auflagen und ihre sofortige Vollziehung seien aber keine solche Notstandsmaßnahmen und von der Stadt Sinsheim auch nicht, wie es gesetzlich vorgeschrieben sei, als solche bezeichnet worden. Der Begründungsmangel der bestehenden Anordnung der sofortigen Vollziehung könne nicht geheilt werden.

Da die 13. Kammer die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hat, hat sie in der Sache, d.h. zu der materiellen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Auflagen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Beschränkung der Teilnehmerzahl, nicht mehr entschieden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (13 K 4853/20).


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