VG Karlsruhe: „Querdenken“- Demonstrationen am 05.12.2020 in Mannheim dürfen nicht stattfinden

Karlsruhe – Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag des Leiters zweier für morgen geplanter „Querdenken“- Demonstrationen (Antragsteller) abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das von der Stadt Mannheim (Antragsgegnerin) verfügte Verbot der Versammlungen wiederherzustellen. Die Versammlungen dürfen damit nicht stattfinden.

Die Antragsgegnerin hatte für eine der Versammlungen auch aus Gründen des Schutzes vor SARS-CoV-2-Infektionen zunächst (nur) Auflagen u.a. zum Ort der Versammlung und zur Teilnehmerzahl verfügt und deren sofortige Vollziehung angeordnet. Weiter war dem Antragsteller, ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs, aufgegeben worden, insbesondere die Auflage zur Teilnehmerzahl im Vorfeld der Versammlung zu kommunizieren. Nachdem der Antragsteller aus Sicht der Antragsgegnerin hiergegen verstoßen hatte, die Versammlung aus ihrer Sicht vielmehr im Wesentlichen mit dem ursprünglich von ihm vorgesehenen, im Widerspruch zu gemachten Auflagen stehenden Rahmen kommuniziert hatte, verbot die Antragsgegnerin die Versammlung. Ebenfalls verbot sie eine weitere vom Antragsteller zwischenzeitlich angemeldete Versammlung, in der die Antragsgegnerin eine Ausweichveranstaltung sah, sowie jede sonstige Versammlung des Antragstellers am morgigen Tag. Für alle Verbote ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit dem Ziel, die Versammlungen gleichwohl durchführen zu können. Dieser Antrag wurde abgelehnt.

Die 1. Kammer hat im Ergebnis die Einschätzung der Antragsgegnerin bestätigt und darauf hingewiesen, dass die verfügten Auflagen zunächst – solange nicht vom Gericht die aufschiebende Wirkung diesbezüglich wiederhergestellt bzw. angeordnet worden sei – wirksam und sofort vollziehbar gewesen seien und der Antragsteller sich hieran hätte halten müssen. Es sei damit zu rechnen gewesen, dass der Antragsteller auch bei der Versammlung gegen die Auflagen verstoßen bzw. deren Einhaltung nicht sicherstellen würde, was strafbar wäre. Damit drohe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, welche die Verbote rechtfertige.


Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (1 K 5020/20).


Wir berichteten:

Mannheim: Keine Querdenker-Demonstration am Samstag, 05. Dezember 2020, in Mannheim


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