Neustadt: Neuregelungen nach der 13. Corona-Bekämpfungsverordnung

Neustadt an der Weinstraße – Die Stadtverwaltung Neustadt an der Weinstraße weist auf die aktuellen Änderungen und Neuregelungen hinsichtlich der 13. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 27. November 2020 hin.

Seit dem 1. Dezember besteht eine Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen des Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind.

Zusätzlich ist seit diesem Tag eine strengere Personenbegrenzung in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen in Kraft. Sind deren Flächen größer als 800 Quadratmeter, ist die Personenbegrenzung auf 1 Person pro 20 Quadratmeter festgelegt.

Des Weiteren besteht eine Maskenpflicht in der Öffentlichkeit im Freien, wenn sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Welche Orte das sind, bestimmt die jeweilige Ordnungsbehörde. In Neustadt an der Weinstraße besteht aktuell noch keine Anordnung einer Maskenpflicht für den öffentlichen Raum. Dennoch beobachtet die Ordnungsbehörde das Besucher-/Kundenaufkommen im Innenstadtbereich, besonders an den Adventswochenenden. Je nach Besucher- oder Kundenaufkommen sowie der Entwicklung des Inzidenswertes für Neustadt an der Weinstraße können seitens der Ordnungsbehörde weitere Regelungen festgelegt werden.

Eine Maskenpflicht- und Abstandspflicht besteht weiterhin in allen öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen –sowohl in geschlossenen Räumen als auch in Wartesituationen im Freien.

Auch auf Parkplätzen und im unmittelbaren Umfeld dieser Einrichtungen muss seit dem 1. Dezember eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Die Masken- und Abstandspflicht gilt auch für den Neustadter Wochenmarkt.

Seit dem 1. Dezember ist zudem der Alkoholausschank über den Straßenverkauf nicht mehr gestattet.


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