Mit Bagger gegen widerrechtliche Wasserentnahmen aus dem Mußbach

"Schwächere Maßnahmen halfen nichts"

Dieses Rohr wurde am Langgraben ausgebaut

Neustadt an der Weinstraße – Ende April 2015 wurde östlich des Sportplatzes in Mußbach mit dem Bagger eine Verrohrung zum nördlichen Langgraben entfernt, damit der Graben vom Wasserzufluss aus dem Mußbach abgeschnitten wird. Mit dieser Maßnahme soll die widerrechtliche Wasserentnahme unterbunden werden, nachdem „schwächere“ Maßnahmen, wie die Beseitigung einer Stautafel hinter dem Grabenzulauf, der Verschluss des Rohrs mit einer Stahlplatte sowie das Verstopfen mit Steinen von Unbekannten unterlaufen wurden.

Der temporär Wasser führende Graben dient nach Auskunft der Umweltabteilung wie andere Gräben in der Flur ausdrücklich nicht der Bewässerung angrenzender Gärten – die im Außenbereich zudem zumeist unzulässig sind -, sondern der Wasserzu- beziehungsweise abfuhr für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Sie werden durch die jetzt vorgenommene Trennung des nördlichen Grabenabzweigs nicht beeinträchtigt. 

Zum Hintergrund:

Bereits im Herbst 2013 war die Untere Wasserbehörde über ungenehmigte Wasserableitungen im Bereich des Langgrabens informiert worden. Damals war der Behörde gemeldet worden, dass offensichtlich angrenzende Gartengrundstücksbesitzer den Mußbach durch Einsetzen einer Stautafel in den nördlichen Langgraben umleiten, vermutlich, um von dort ihre Gärten mit Schläuchen und Pumpen zu bewässern. Solche ungenehmigten Aufstaumaßnahmen an Bächen sind grundsätzlich ein Problem, da diese oft zu einem Trockenfallen des Gewässers führt, aus dem durch Stau in Nachbargewässer Wasser entnommen wird, wie hier Wasser des Mussbachs. 

Aber auch die Entnahmegewässer selbst (zumeist Gräben) fallen natürlich durch einen solchen Wasserentzug in der Folge trocken. Das gilt natürlich besonders in trockenen Zeiten oder Zeiten niedriger Wasserabflüsse. Die Verwendung ungenehmigter Staubretter und Staudämme behindert zudem die Passierbarkeit der Bäche für Fische.

Erlaubt ist Bach- und Grabenanrainern lediglich das Schöpfen mit Handgefäßen (zum Beispiel Eimern) gemäß §25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Das ungenehmigte Stauen von Gewässern oder die Wasserentnahme mit Pumpen kann als unerlaubte Benutzung des Gewässers nach §103 Wasserhaushaltsgesetz mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, selbst wenn sie nur fahrlässig geschieht.

Die Umweltabteilung fordert alle Neustadter Bürgerinnen und Bürger mit einem Grundstück an einem Gewässer (auch dem Rehbach- oder Speyerbach) eindringlich auf, diese Regelungen zu beachten und zum Schutz der Gewässer kein Wasser aus Bächen oder Gräben zu pumpen. Sollten bei Begehungen in den kommenden Wochen Schläuche gefunden werden, die in Gewässer reichen, geht die Untere Wasserbehörde von widerrechtlichen Wasserentnahmen aus und wird gegen die Betreffenden ein Bußgeldverfahren einleiten.