VG Karlsruhe: Eilantrag gegen Auflagen für „Querdenken“-Demonstration erfolglos

Karlsruhe – Mit Beschluss vom heutigen Tag hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe den Antrag der Leiterin (Antragstellerin) einer für morgen (03.06.2021) in Karlsruhe geplanten „Querdenken“-Demonstration abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügte Auflagen für die zugelassene Demonstration wiederherzustellen. Dies hat zur Folge, dass sich die Teilnehmer bei der Demonstration an die Auflagen halten müssen.

Die Antragsgegnerin hatte insbesondere untersagt, dass neben der zugelassenen Versammlung im Günther-Klotz-Park ein Aufzug, der ursprünglich am Dienstgebäude des Bundesverfassungsgerichts vorbeiführen sollte, erfolgt. Weiter war einer von drei benannten Versammlungsleitern abgelehnt worden. Außerdem war bei Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen von Masken während der Versammlung angeordnet worden. Schließlich hatte die Antragsgegnerin den Betrieb zweier Hüpfburgen im Rahmen der Versammlung untersagt.

Zur Begründung hat die 3. Kammer ausgeführt, die Auflagen seien aus Gründen des Infektionsschutzes gerechtfertigt. Bei einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 1.500 Personen bestehe trotz gesunkener Inzidenzwerte auch im Freien eine Gefahr der Übertragung von SARS-CoV-2. Diese Gefahr sei bei dem geplanten Aufzug noch größer als bei einer stationären Versammlung. Insbesondere seien die Zugänge zur Günther-Klotz-Anlage, in der der stationäre Teil der Versammlung stattfinden solle, nicht dafür ausgelegt, in kurzer Zeit so viele Aufzugsteilnehmer unter Wahrung des vorgeschriebenen Mindestabstands aufzunehmen. Auch die Maskenpflicht bei Nichteinhaltung des Mindestabstands sei vor dem Hintergrund der weiter bestehenden Infektionsgefahr gerechtfertigt. Der abgelehnte Versammlungsleiter sei aufgrund nicht regel- und auflagenkonformen Verhaltens in der Vergangenheit zu Recht als nicht zuverlässig eingestuft worden. Unabhängig davon, ob der Betrieb der beiden Hüpfburgen von der Versammlungsfreiheit gedeckt sei, habe die Antragsgegnerin zu Recht auch hier aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos die Nutzung untersagt.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen (3 K 2016/21).