Rheinland-Pfalz: Neue Fassung der Absonderungsverordnung verkündet

Absonderung bei Hausstandsangehörigen und engen Kontaktpersonen verkürzt sich im Regelfall

Mainz – Im Rahmen der heute veröffentlichten neuen Fassung der Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen (Absonderungsverordnung) wird die Pflicht zur Absonderung von engen Kontaktpersonen und Hausstandsangehörigen für den Regelfall verkürzt. Ausschlaggebend für diese Änderungen sind die neusten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Absonderung bei engen Kontaktpersonen.

Nach wie vor müssen sich nicht-immunisierte Hausstandsangehörige und nicht-immunisierte enge Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person unverzüglich in Absonderung begeben und sich einer Testung mittels eines PCR-Tests unterziehen. Weist dieser PCR-Test ein negatives Ergebnis auf und haben die betroffenen Hausstandsagehörigen und engen Kontaktpersonen während der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, kann die Absonderung der Hausstandsangehörigen bzw. engen Kontaktpersonen nach der nun neuen Regelung wahlweise auf eine der folgenden drei Weisen beendet werden:

  • Die Absonderung endet für nicht infizierte Personen automatisch nach Ablauf von zehn statt bisher 14 Tagen. Anders als bisher muss dann auch kein weiterer abschließender Test mehr gemacht werden, oder
  • die betroffenen Hausstandsangehörigen oder engen Kontaktpersonen können sich am fünften Tag der Absonderung einer PCR-Testung unterziehen, mit Vorliegen des entsprechenden negativen Testergebnisses können sie dann sofort Absonderung beenden, oder
  • die betroffenen Hausstandsangehörigen oder engen Kontaktpersonen können am siebten Tag der Absonderung in einer Testeinrichtung eine Schnelltestung vornehmen lassen. Auch in diesem Fall endet mit Vorliegen des negativen Testergebnisses ihre Absonderungspflicht sofort.

Diese Regelung gilt allerdings nicht, wenn bei den betroffenen Hausstandsangehörigen oder engen Kontaktpersonen während der Absonderung typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten. In diesem Fall müssen sich die betroffenen Kontaktpersonen einer nochmaligen Testung mittels PCR-Test oder mittels eines Schnelltests in einer Testeinrichtung unterziehen.

„Die Infektionszahlen sind in dieser Woche deutlich rückläufig. Die Vierte Welle hat einen Dämpfer erhalten und das exponentielle Wachstum ist zunächst gebrochen. Trotzdem ist die Lage auf den Intensivstationen weiterhin auf gleichbleibenden Niveau angespannt“, so Gesundheitsminister Clemens Hoch. Er appelliert: „Jetzt gilt es, eines der vielen Impfangebote bei Ärztinnen und Ärzten sowie bei den Impfbussen nutzen. Es war nie einfacher und es ging nie schneller, sich impfen zu lassen. Die Impfung schützt, wirkt und vermeidet auch das Risiko einer Quarantäne als Kontaktperson.“


Die neue Absonderungsverordnung wird heute veröffentlich und tritt mit Wirkung des 18. Septembers in Kraft. Die Verordnung finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/