Rheinland-Pfalz: 26. Corona-Bekämpfungsverordnung wird verlängert – „Rheinland-Pfalz kann sich auf Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte freuen“

Mainz – Heute wurde die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung durch das Gesundheitsministerium in ihrer Gültigkeit verlängert. Die Änderungsverordnung tritt am kommenden Sonntag, 10. Oktober 2021, in Kraft. Gleichzeitig wurde die Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen sowie die Zwölfte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schlachthöfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben verkündet.

„Wir kommen in der Pandemiebekämpfung weiter voran. Unser Warnstufenkonzept hat sich bewährt und wir daher fortgesetzt. In diesem Jahr wird es wieder Martinsumzüge geben können. Diese werden als Veranstaltung ohne Kontakterfassungspflicht ermöglicht und können auch von Musikgruppen begleitet werden. Das ist ein schönes Signal in Richtung mehr Normalität vor allem für Familien mit Kindern. Das Laternenbasteln kann also losgehen“, sagte Gesundheitsminister Clemens Hoch.

Darüber hinaus können sich die Menschen in Rheinland-Pfalz auch auf Weihnachtsmärkte freuen. „Wir arbeiten in enger Abstimmung mit der kommunalen Familie daran, dass wir uns im Land sicher in Adventsstimmung bringen können. Zum jetzigen Zeitpunkt steht dem Genuss von Glühwein und gebrannten Mandeln nichts im Wege“, so der Minister. Es sei vorgesehen, dass zeitnah gemeinsam mit der kommunalen Familie Regelungen insbesondere zur Praktikabilität von Kontrollen des 2Gplus -Modells erarbeitet werden, die den genauen Veranstaltungsrahmen festlegen und somit auch den Organisatorinnen und Organisatoren von Advents- und Weihnachtsmärkten Planungssicherheit geben.

Durch die Verlängerung regelt die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung auch weiterhin, dass in Rheinland-Pfalz künftig über die Sieben-Tage-Inzidenz hinaus, die Faktoren Hospitalisierungsinzidenz und Intensivbettenauslastung wesentliche Maßstäbe für weitergehende Schutzmaßnahmen sein werden. Der Warnwert reicht von Stufe 1 bis Stufe 3, die jeweils dann ausgerufen werden, wenn mindestens zwei der drei Leitindikatoren erreicht werden. Ein möglicher Lockdown ist nach wie vor nicht mehr als Schutzmechanismus vorgesehen. Dabei richtet sich der Leitindikator „Sieben-Tage-Inzidenz“ wie gehabt für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt nach der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Der Leitindikator „Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz“ bestimmt sich nach der Zahl der neu aufgenommenen Hospitalisierungsfälle mit COVID-19-Erkrankung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner der letzten sieben Tagen bezogen auf ein Versorgungsgebiet gemäß Krankenhausplan des Landes Rheinland-Pfalz 2019 bis 2025. Ein Hospitalisierungsfall ist jede Person, die sich aufgrund einer COVID-19-Erkrankung in einem Krankenhaus zur stationären Behandlung aufgenommen wird. Der dritte Leitindikator „Anteil Intensivbetten“ bestimmt sich nach dem prozentualen Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten an der Intensivbettenkapazität innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz. Die aktuellen Werte dieser drei Leitindikatoren werden auf der Internetseite des Landesuntersuchungsamtes veröffentlicht.


Die 26. Corona Bekämpfungsverordnung:

Rheinland-Pfalz: 26. Corona-Bekämpfungsverordnung ab 12. September 2021 gültig