Mannheim: Stadt erlässt Allgemeinverfügung Versammlungsverbot

Mannheim – Gemäß 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG), § 12 Abs. 2 der Coronaverordnung Baden-Württemberg, § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz und § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und §§ 20, 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz erlässt die Stadt Mannheim als Versammlungsbehörde folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :

1. Hiermit werden die Veranstaltung von und Teilnahme an folgenden öffentlichen Vesammlungen unter freiem Himmel auf der Gemarkung des Mannheimer Stadtgebietes verboten:

a) Untersagt wird das am Sonntag, 19.12.2021, um 17:00 Uhr geplante und beworbene, aber nicht angemeldete sog. „Rhein Candle Light“.
b) Untersagt wird der am Montag, 20.12.2021, um 18:00 Uhr geplante und beworbene, aber nicht angemeldete sog. „Montagsspaziergang“ zum Rathaus.
c) Untersagt wird der am Montag, 20.12.2021, um 19:00 Uhr beworbene, aber nicht angemeldete sog. „Schweigemarsch durch die Innenstadt“.
d) Jede weitere thematisch vergleichbare, nicht ordnungsgemäß angemeldete und behördlich bestätigte Ersatzversammlung im Stadtgebiet Mannheim wird an den vorbezeichneten Tagen ebenfalls ganztätig verboten.

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 verfügten Verbote kann umittelbarer Zwang anwendet werden, der hiermit angedroht wird.

3. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 verfügten Verbote wird hiermit im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Stadt Mannheim über öffentliche Bekanntmachungen am Tag der Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Mannheim als bekannt gemacht. Sie gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und ist ab dem 17.12.2021 wirksam.

Der vollständige Text der Allgemeinverfügung mit Begründung kann auf der Homepage der Stadt Mannheim eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Mannheim, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Karl-Ludwig-Straße 28-30, 68165 Mannheim, einzulegen.

Hinweise:
Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung kommt einem Widerspruch keine aufschiebende Wirkung zu. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Es wird explizit auf folgende Vorschriften hingewiesen:

§ 23 VersG:

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 26 VersG:
Wer als Veranstalter oder Leiter
1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug trotz vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fortsetzt oder
2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14) durchführt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 VersG:
Ordnungswidrig handelt, wer an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist.


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