Baden-Württemberg: Landesregierung schärft Corona-Verordnung nach

Kontaktbeschränkungen nach Weihnachten nochmals erweitert / Sperrstunde in Gastronomie und FFP2-Maskenempfehlung werden neu eingeführt / Regelungen treten am Montag, 27. Dezember 2021 in Kraft

Symbolbild, Fahne, Flagge, Wappen, Baden-Württemberg, BW © on Pixabay
Symbolbild, Fahne, Flagge, Wappen, Baden-Württemberg, BW © on Pixabay

Stuttgart – Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am Donnerstag (23. Dezember 2021) die Corona-Verordnung angepasst. Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene werden nochmals erweitert. Außerdem soll künftig in Innenräumen eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske getragen werden. Mit der neuen Verordnung wird zudem eine Sperrstunde in der Gastronomie eingeführt. Die 2G+-Regel wird an die neue Booster-Empfehlung der STIKO angepasst. Für Veranstaltungen wird die zulässige Teilnehmerzahl weiter herabgesetzt.

Die geänderte Corona-Verordnung tritt am kommenden Montag, 27. Dezember 2021, in Kraft.

Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:

Für private Kontaktbeschränkungen gilt folgendes:

Für geimpfte und genesene Personen gilt:

  • 10 Personen in Innenräumen
  • 50 Personen im Freien

Bei Treffen, an denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, darf nur ein Haushalt mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen.

Allgemein gilt: Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre werden unabhängig ihres Impfstatus in keiner Konstellation mitgezählt.

  • ·FFP2-Maskenregelung: Alle Personen ab 18 Jahren sollen in Innenräumen, in denen eine Maskenpflicht besteht eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
  • In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde erst um 1 Uhr. Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der privaten Kontaktbeschränkungen.
  • Anpassung der Ausnahmen bei der 2G+-Regelung. Ausgenommen von einem zusätzlichen Test sind dann nur noch:
    • Personen, die vor nicht mehr als drei Monaten ihre vollständige Schutzimpfung abgeschlossen haben.
    • Genesene Personen, deren Infektion mit dem Coronavirus nicht länger als drei Monate zurückliegt.
    • Personen, die ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben.
    • Personen, für die keine Empfehlung der Ständigen Impfkommission hinsichtlich einer Auffrischungsimpfung besteht – also insbesondere Kinder und Jugendliche mit vollständigem Impfschutz bis einschließlich 17 Jahre.
  • In der Alarmstufe II sind Veranstaltungen nur mit bis zu 50 Prozent Kapazität und maximal 500 Zuschauerinnen und Zuschauern bzw. Teilnehmenden vor Ort möglich. Das betrifft alle Sport-, Kultur-, Informations- und Vereinsveranstaltungen sowie Kongresse.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.

Weitere Informationen

Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufen landesweit nicht erreicht oder überschritten.

Warnstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 1,5 oder ab 250 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.

Alarmstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 3 oder ab 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.

Alarmstufe II: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 6 oder ab 450 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.