Rheinland-Pfalz: Bundesrat beschließt Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung

Mainz / Berlin – Der Bundesrat hat heute, 14.01.2022, auch mit Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz die Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung beschlossen. Für das Land hat Gesundheitsminister Clemens Hoch an der Sitzung in Berlin teilgenommen.

„Es ist wichtig, dass vor allem mit Blick auf die Handlungsfähigkeit der kritischen Infrastruktur nun bundeseinheitliche Regelungen getroffen wurden, um den öffentlichen Betrieb auch in der Omikron-Welle aufrechterhalten zu können. Andere Länder, in denen bereits länger die Omikron-Variante vorherrschend ist, verzeichnen Infektionen auf Rekordniveau mit gleichzeitig hoch dynamischen Inzidenzentwicklung. Der damit verbundenen Zunahme von angeordneter Isolation und Quarantäne und der Gefahr von massiven Personalausfällen treten wir entgegen und minimieren die Gefährdung wichtiger Versorgungsbereiche“, sagte Hoch im Anschluss an die Beratungen der Länderkammer. Weitere Anpassungen in den Rechtsverordnungen des Landes seien zunächst nicht erforderlich, da Rheinland-Pfalz alles Notwendige bereits vorbereitet und erlassen habe. Sowohl die neue Absonderungsverordnung des Landes als auch die Änderungsverordnung zur 29. Corona-Bekämpfungsverordnung seien bereits am heutigen Freitag in Kraft getreten.

Im Land gelten seit heute folgende neue Regelungen:

Neuregelung der Quarantäne
Die Kontaktpersonen, die eine Auffrischungsimpfung vorweisen können, oder frisch doppelt geimpft oder genesen (Zeitraum von drei Monaten) oder geimpfte Genesene sind, sind von der Quarantäne ausgenommen. Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen. Sie können sich darüber hinaus nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest bei einer zugelassenen Teststelle freitesten lassen. Ein Nachweis darüber muss erbracht werden.

Zum Schutz der Versorgung von vulnerablen Personen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe kann für die Beschäftigten die Freitestung nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen nur durch einen obligatorischen PCR-Test und nur dann beendet werden, wenn die Betroffenen zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.

Für Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege die als enge Kontaktpersonen eingestuft worden sind, kann die Quarantäne bereits nach fünf Tagen durch einen PCR-Test oder einen bei einer Testeinrichtung vorgenommenen Antigen-Schnelltest beendet werden.

Anpassung der „2G-plus“-Regel in der Corona-Bekämpfungsverordnung
„Angesichts der Omikron-Variante, die sich rasend schnell ausbreitet und die Fallzahlen stark steigen lässt, bleiben Kontaktbeschränkungen und Zutrittsregeln, darunter auch die 2G-plus-Regelung, unerlässlich. Gut, dass „2G-plus“ jetzt endlich auch bundesweit Anwendung finden wird“, betonte der Gesundheitsminister. Im Vorgriff auf die Entscheidung des Bundesrates heute ist die in Rheinland-Pfalz schon seit Wochen geltende 2G-plus-Regel in der Corona-Bekämpfungsverordnung ebenfalls angepasst worden. Die Testpflicht entfällt demnach nicht nur für Menschen, die bereits ihre Auffrischungsimpfung erhalten haben, sondern auch für frisch doppelt Geimpfte und frisch Genesene, deren Zweitimpfung bzw. Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt, sowie geimpfte Genesene.