VG Karlsruhe: Klage des Nierenzentrums Heidelberg auf Einstufung in der Notfallversorgung ohne Erfolg

Karlsruhe – Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 16.11.2021, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten zwischenzeitlich übermittelt wurden, eine Klage des Nierenzentrums Heidelberg gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen.

Das Nierenzentrum Heidelberg bildet zugleich die Sektion Nephrologie des Universitätsklinikums Heidelberg, wird jedoch von einem eigenen Verein getragen und ist als eigenständiges Krankenhaus im Krankenhausbedarfsplan des Landes ausgewiesen. Es hatte sich an das Sozialministerium gewandt, um im gestuften System der Notfallstrukturen als Spezialversorger oder als für die Notfallversorgung zwingend erforderliche Einrichtung anerkannt zu werden. Nach den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses sind mit der Einstufung Zuschläge bei der Vergütung der Krankenhäuser verbunden.

Nachdem das Land den Antrag abgelehnt hatte, wurde nun auch die Klage auf Anerkennung von der 7. Kammer abgewiesen. Das Nierenzentrum erfülle die vom Ministerium für die Krankenhausplanung des Landes aufgestellten Kriterien für die Ausweisung als Spezialversorger bzw. als zwingend erforderliche Einrichtung der Notfallversorgung zu einem großen Teil nicht. Die Ausweisung als Spezialversorger sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und für bestimmte Fachgebiete vorgesehen, zu denen die Nephrologie nicht gehöre. Auch erreiche die Zahl der außerhalb der Regelarbeitszeit aufgenommenen Patienten nicht die vorgesehene Mindestzahl von 350 Patienten im Jahr. Die Anerkennung als zwingend erforderliche Einrichtung der Notfallversorgung setze u.a. ein breiteres fachliches Spektrum mit Innerer Medizin und Chirurgie oder Unfallchirurgie voraus, welches das Nierenzentrum nicht abdecke.

Die enge Kooperation mit dem Universitätsklinikum ändere nichts daran, dass das Nierenzentrum in der Krankenhausplanung als eigenständiges Krankenhaus auftrete und dementsprechend eingestuft werde. Es sei nicht Aufgabe der Krankenhausplanung des Landes, die Folgen dieser besonderen, selbst gewählten Konstellation zu korrigieren.


Das Urteil (7 K 3674/20) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat gegen das Urteil bereits die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg in Mannheim beantragt.


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