Neustadt: Grün- und Gartenabfälle – „Verbrennen, entsorgen oder kompostieren?“

Neustadt an der Weinstraße – Gartenabfälle wachsen gerne mal zu größeren Haufen an. Doch wohin damit? Eine einfache und schnelle Methode ist das Verbrennen. Das stört aber nicht nur die Nachbarn und fördert den Klimawandel, sondern ist meist auch nicht erlaubt. Für das Verbrennen gibt es klare Regeln – und aufgrund des Brand- und Umweltschutzes auch wesentlich bessere Alternativen. Die Abteilung Landwirtschaft und Umwelt der Stadtverwaltung klärt auf.

Auf Grundstücken innerhalb von Ortslagen ist das Verbrennen von Gartenabfällen grundsätzlich verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeld nach sich ziehen kann. So regelt es das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 28 Absatz 1). Gartenabfälle aus dem sogenannten Innenbereich können über die Biotonne entsorgt oder beim ESN-Wertstoffhof, Nachtweide 7b, abgeliefert werden. Alternativ kommt auch eine Verwertung durch Kompostierung, Mulchen oder das Belassen vor Ort als Habitat für Kleinsäuger und Co. in Frage.

Eingeschränkt möglich ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die an Ort und Stelle anfallen, nur im sogenannten Außenbereich, also auf Grundstücken außerhalb der Ortslage. Geregelt ist dies in der „Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“. Demnach besteht für Mengen von mehr als drei Kubikmeter eine Anzeigepflicht bei der städtischen Abteilung Landwirtschaft und Umwelt.

Stets einzuhalten sind die Sicherheitsabstände von 100 Metern zum Wald sowie 50 Metern zu Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen, dazu zählen auch Feldwege. Verbrannt werden darf nur werktags zwischen 8 und 18 Uhr. Beachtet werden müssen auch die Windverhältnisse, die Waldbrandstufe, die Trockenheit der Abfälle und die ständige Beaufsichtigung des Feuers. Eine unzulässige Verbrennung oder ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Als Alternative zum Verbrennen weist die städtische Umweltabteilung explizit auf das Kompostieren hin: „Wer die Nutzung als Biodünger vorzieht, trägt zum Klimaschutz bei, da klimaschädigende Gase reduziert und erneuerbare Ressourcen genutzt werden.“

Zur Verhinderung von Waldbränden ist übrigens nicht nur beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ein Mindestabstand von 100 Metern zum Wald geboten. Gleiches gilt auch für Grill- und Lagerfeuer.

Die täglich aktualisierte Waldbrand-Gefahrenstufe kann beim Deutschen Wetterdienst unter www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html abgerufen werden.

Ansprechpartner für Verbrennungsanzeigen, Zulässigkeitsprüfungen sowie weitere Auskünfte ist die Abteilung Landwirtschaft und Umwelt, umwelt@neustadt.eu, Telefon: 06321 855-1373.

Einen lesenswerten Artikel im Internet zu dem Thema hat die VG Pirmasens Land veröffentlicht: https://www.pirmasens-land.de/aktuelles/artikel-archiv/2021/verbrennen-pflanzlicher-abfaelle/


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