Hunde im Wald und auf der Flur nur angeleint ausführen

Schutz für Wildtiere

Die Stadt Rheinstetten weist auf die Hundeanleinpflicht hin

Rheinstetten – Es ist Frühjahr und damit Brutzeit für viele Wildtiere im Wald und auf der Flur. Aber für viele neu geborene Tierkinder und trächtige Tiere lauert eine Gefahr, weil auch das Getreide und die Frucht auf den Feldern noch nicht ausreichend Deckung bieten.

Hunde, die auf Wald- und Feldwegen nicht an der Leine sind, erliegen leicht ihrem Jagdtrieb und hetzen die Tiere. Gefährlich kann es dann auch für Verkehrsteilnehmer werden, wenn Tiere in ihrer Panik die Straßen überqueren, so zuletzt geschehen auf der B 36 und häufig an der L 566 zwischen Mörsch und Neuburgweier. Für einen Tierliebhaber, wie es jeder Hundebesitzer ist, dürfte wie den Landwirten und Jägern der Naturschutz ohnehin ein Anliegen sein.

Außer in Naturschutzgebieten, in bebauten Gebieten und auf öffentlichen Straßen und Gehwegen (§ 11 Abs. 3 Polizeiliche Umweltschutzverordnung) darf man Hunde auch ohne Leine auszuführen. Allerdings muss in diesem Fall, überall und jederzeit so auf den Hund durch Zuruf eingewirkt werden können, dass von ihm keine Gefahr ausgeht. Verstößt ein Hundehalter gegen diese Pflicht, kann ein Bußgeld fällig werden.   

Wer also seinen Hund kennt, dass er gerne anderen Tieren nachjagt, sollte ihn aus Vernunftsgründen auch dort an die Leine nehmen und unter Kontrolle halten, wo es nicht vorgeschrieben ist. Wenn Sie mit dem Hund Wege gehen, die er noch nicht kennt, Suchspiele einbauen, er über abgebrochene Äste balancieren oder Baumstämme überspringen darf, umso spannender ist für Ihren Vierbeiner der Auslauf. Und umso weniger wird er dann auf die Idee kommen, Wildtieren hinterher zu jagen, so Hundetrainer.

Eine große Bitte der Jäger und Landwirte ist, dass Sie beim Spaziergang mit oder ohne Hund auf den Wegen bleiben, um die brütenden Tiere nicht aufzuschrecken und die Einsaat nicht zu zerstören. Fahrzeuge haben nichts auf den Feldern zu suchen. Wer Wege, die nur für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben sind, unbefugt befährt oder beparkt, läuft Gefahr, zur Kasse gebeten zu werden.