Mainz (ots) – Die Staatsanwaltschaft Mainz führt ein Ermittlungsverfahren gegen den 53-jährigen Angehörigen eines verstorbenen Priesters aus dem Saarland. Gegen den Beschuldigten besteht der Verdacht, er habe im Nachlass des Priesters aufgefundenes jugendpornografisches Material weder vernichtet noch einer Strafverfolgungsbehörde abgeliefert.

Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichtes Mainz hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Mainz die Beschlagnahme dieses Materials angeordnet.

Am heutigen Nachmittag haben Kriminalbeamte der Kriminaldirektion Mainz daher das Beweismaterial bei dem umfassend kooperativen Beschuldigten sichergestellt. Die Auswertung des Materials wird nunmehr durch das Kommissariat K2 der Kriminaldirektion Mainz erfolgen.

Über Fragen einer Zugänglichmachung des Materials für eine Aufarbeitung des Verhaltens des Priesters und des Umgangs hiermit durch die katholische Kirche wird gesondert zu entscheiden sein.

In rechtlicher Hinsicht ist auf Folgendes hinzuweisen:

Die Staatsanwaltschaft ist nach § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung verpflichtet zu ermitteln, wenn ihr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten bekannt werden.
Die Aufnahme von Ermittlungen ist daher nicht gleichbedeutend mit der Feststellung, dass der in einem Ermittlungsverfahren Beschuldigte sich tatsächlich strafbar gemacht hätte.
Vielmehr gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

Für den Besitz jugendpornographischer Inhalte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, droht das Gesetz in § 184c Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe an.

Jugendpornographisch ist nach der gesetzlichen Definition (§ 184c Absatz 1 Nummer 1 StGB) ein pornografischer Inhalt, der sexuelle Handlungen von, an oder vor einer 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person, oder die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer 14, aber noch nicht 18 Jahre alten Person zum Gegenstand hat.

Das Gesetz sieht nur eng gefasste Ausnahmen von der Strafbarkeit des Besitzes jugendpornographischer Inhalte vor. In Fällen der vorliegend in Rede stehenden Art wäre dies nach § 184c Absatz 5 in Verbindung mit § 184b Absatz 5 des Strafgesetzbuchs bei Handlungen der Fall, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von staatlichen Aufgaben oder Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder dienstlichen oder beruflichen Pflichten dienen.