RLP: Telefonische Krankschreibung nun auch für Kinder möglich – Entlastung von Praxen und Eltern

Mainz – Bislang war der Bezug von Kinderkrankengeld für berufstätige Eltern verpflichtend an das Aufsuchen eines Kinderarztes ab dem ersten Tag der Krankheit des Kindes geknüpft. Wer sein krankes Kind daheim betreuen muss, kann die Krankschreibung dafür ab heute bundesweit telefonisch beantragen. Ein Praxisbesuch ist damit nicht mehr zwingend erforderlich. Konkret sollen Bescheinigungen für den Bezug von Kinderkrankengeld für maximal fünf Tage ausgestellt werden können – wenn das Kind dem Arzt oder der Ärztin bekannt ist und sie die telefonische Ausstellung als vertretbar ansehen.

„Ich freue mich, dass Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach sich dafür eingesetzt hat, Kinder- und Jugendarztpraxen kurzfristig zu entlasten. Vor allem während der Infekt-Saison mussten bislang für einen erheblichen Anteil von Kindern Termine in Kinder- und Jugendarztpraxen vergeben werden, deren Krankheit einen Arztbesuch gar nicht erfordert hätte, sondern lediglich der Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung für das Kinderkrankengeld geschuldet war. Es ist gut, dass dieser unverhältnismäßige Aufwand ab sofort entfallen kann. Das ist unsinnige Bürokratie und belastet Mütter und Väter“, so Gesundheitsminister Clemens Hoch. Die bisherige Regelung hätte die Organisation der Kinder- und Jugendarztpraxen erschwert. Übervolle Wartezimmer in Kinderarztpraxen seien zudem aus Infektionsschutzsicht alles andere als sinnvoll.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hatte mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) eine entsprechende Regelung vereinbart. Gesundheitsminister Clemens Hoch hatte sich bereits im September im Rahmen der Gesundheitsministerkonferenz beim Bund dafür eingesetzt, dass ärztliche Zeugnisse, die gemäß § 45 SGB V (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes) auszustellen sind, künftig unter gewissen Voraussetzungen durch eine telefonische Krankschreibung veranlasst werden können – so wie dies seit dem 7. Dezember 2023 für Erwachsene schon möglich ist.

„Für weitere Entlastungsmöglichkeiten der Kinder- und Jugendarztpraxen bin ich grundsätzlich offen“, so Minister Clemens Hoch. Beispielsweise hat Bundesgesundheitsminister Lauterbach zuletzt in die Diskussion gebracht, dass ein Attest für die Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld erst ab dem vierten Krankheitstag erforderlich werden könne, nicht wie bislang ab dem ersten Tag der Krankheit. „Das sind Ansätze, die wir zumindest diskutieren müssen. Ein Arbeitnehmer muss die eigene Krankheit in der Regel auch erst ab dem vierten Tag bescheinigen lassen. Wir können darauf vertrauen, dass Eltern wissen, wann sie dringend einen Kind-Krank-Tag benötigen und wann nicht. Wir sollten das Erfordernis solcher Bescheinigungen unbedingt in Relation zum Aufwand für die Praxen sehen.“