Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für den Bebauungsplan „Östlich der Hetzelstraße“ im Stadtbezirk 5

Liegenschaftskarte der Vermessungs- und Katasterverwaltung. Aus drucktechnischen Gründen unmaßstäblich verkleinert.

Der Stadtrat der Stadt Neustadt an der Weinstraße hat am 24.07.2014 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den Bebauungsplan "Östlich der Hetzelstraße" (im Stadtbezirk 5) die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB durchzuführen. Der Vorentwurf liegt in der Zeit vom 01.09. bis einschließlich 15.09.2014 zur allgemeinen Einsichtnahme bei der Abteilung Stadtplanung, Stadthaus III, Amalienstraße 6, im Flur des 1. OG, zu folgenden Dienstzeiten öffentlich aus.

  • montags bis mittwochs:
    von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 
    von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • donnerstags:
    von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 
    von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • freitags:
    von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Stellungnahmen können während des gesamten Offenlagezeitraums schriftlich eingereicht sowie während der angegebenen Dienstzeiten mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden. Weiterhin besteht die Möglichkeit zur Einsicht der im Verfahren verwendeten einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Normen usw. jeweils in den maßgeblichen Fassungen.

Ziele und Zwecke der Planung

Wesentliches Ziel der vorliegenden Planung ist es, den Abbruch und anschließenden Neubau des Einzelhandelsmarkts in der Talstraße 14 planerisch zu sichern. Der Ersatzneubau soll eine Verkaufsfläche von 1.300 m² erhalten. Eine Ausweitung der Verkaufsfläche findet nicht statt.

Als weitere ergänzende Ziele sind zu nennen:

  • Schaffung einer rückwärtige Erschließung im Bereich der oberen Hauptstraße (Westseite, ungerade Hausnummern) für Zulieferungen und eine bessere Erreichbarkeit der Obergeschosse in der Fußgängerzone
  • Verbreiterung der Talstraße zur Anlage von breiteren Geh- und Radwegen

Der Bebauungsplan "Östlich der Hetzelstraße" dient der Innenentwicklung und wird daher gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 ist die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens daran gebunden, dass durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden darf, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.

Eine vorliegende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, die zusammen mit dem Bebauungsplan ausliegt, zeigt aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) aufgeführten Kriterien, dass durch das Vorhaben „Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² bis weniger als 5.000 m²“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Durch den Bebauungsplan wird somit kein UVP-pflichtiges Vorhaben zugelassen. Weiterhin liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vor. Die maßgebenden Flächengrenzen gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden eingehalten.

Gemäß § 13 a Absatz 2 Nr. 1 BauGB wird von der Umweltprüfung (nach § 2 Abs. 4 BauGB), von dem Umweltbericht (nach § 2a BauGB), von der Angabe welche Art umweltbezogener Informationen verfügbar sind (nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) sowie von der zusammenfassenden Erklärung (nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 BauGB) abgesehen.

Der geplante Geltungsbereich für den Bebauungsplan "Östlich der Hetzelstraße" (im Stadtbezirk 5) ergibt sich aus dem unten abgedruckten Planausschnitt und lässt sich wie folgt grob eingrenzen:

  • Im Norden: Durch die Fröbelstraße.
  • Im Osten: Durch die Hauptstraße. 
  • Im Süden: Durch die Talstraße.
  • Im Westen: Durch die Hetzelstraße.