Teure Schwarzarbeit – Bußgelder in Höhe von fast 200.000 Euro verhängt

Saarbrücken – Wegen Schwarzarbeit hat das Hauptzollamt Saarbrücken mehrere Bußgelder in Höhe von insgesamt fast 200.000 Euro gegen die verantwortlichen Geschäftsführer und Unternehmen verhängt.

Von Mai 2010 bis Dezember 2011 haben mehrere Firmen aus Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg Arbeitnehmer illegal untereinander ausgetauscht. 12.000 Arbeitsstunden wurden so rechtswidrig erbracht. 

Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nur unter klar umrissenen Voraussetzungen zulässig. Der Verleiher, das ist der Arbeitgeber, der die Arbeitnehmer zeitweise an ein anderes Unternehmen abgibt, benötigt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Diese Erlaubnis dient dem sozialen Schutz der Arbeitnehmer. Dadurch möchte der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer mit vergleichbaren Arbeitnehmern erreichen sowie die Ansprüche der Arbeitnehmer aufgrund der Sozialversicherungspflicht und der Lohnansprüche schützen. Diese Erlaubnis lag allerdings nicht vor. 

Durch die fehlende Erlaubnis wussten alle beteiligten Unternehmen, dass eine legale Arbeitnehmerüberlassung nicht in Frage kommt. Bewusst wurde dennoch kein eigenes Personal eingesetzt, sondern illegal bei einer anderen Firma ausgeliehen und dieses Vorgehen als legale Vertragsgestaltung fingiert. Bemühungen, eigene Arbeitskräfte vom Arbeitsmarkt einzustellen, fanden nicht statt. 

Ziel dieser Vorgehensweise war die Umgehung der Arbeitgeberpflichten durch die ausleihende Firma. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung gibt der „Verleiher“ seine Arbeitskräfte vorübergehend an eine andere Firma ab, die die Zuweisung und Aufsicht der Arbeiten übernimmt. Die Arbeitgeberpflichten bleiben beim „Verleiher“. 

In diesem Fall wurden die Armierungsarbeiten, das Betonmischen und sonstige Hilfsleistungen auch von dem „Entleiher“ beauftragt, beaufsichtigt und abgenommen. Aber: Durch die fehlende Erlaubnis handelte es sich um eine illegale Arbeitnehmerüberlassung und damit nicht um einen legalen „Entleiher“, sondern faktisch um den Arbeitgeber, der auch für die Einhaltung der Arbeitgeberpflichten (zum Beispiel Zahlung des Mindestlohns, der Sozialversicherungsbeiträge…) verantwortlich ist. 

Die Geldbußen, die wegen des Verleihens ohne Erlaubnis bzw. wegen des Einsetzens ohne Erlaubnis gegen ein Unternehmen und drei Geschäftsführer verhängt wurden, berücksichtigen und übersteigen den wirtschaftlichen Vorteil, den die Unternehmen ungerechtfertigt erlangt haben. 

Die illegale Arbeitnehmerüberlassung nutzen die beteiligten Firmen aus, um ihre Marktposition zu verbessern, Konkurrenten auszuschalten, Vertragsstrafen zu vermeiden oder Arbeitsspitzen aufzufangen. Erreicht wird dieses Ziel durch minimierte Kosten und ein geringeres unternehmerisches Risiko (zum Beispiel Krankheit oder Urlaub der Arbeitnehmer). 

Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die Zollverwaltung über bestehende Erlaubnisse zur Arbeitnehmerüberlassung. Dadurch können die Mindestarbeitsbedingungen wie der Mindestlohn überprüft werden. Eine illegale Verleihpraxis verhindert diese Kontrollen, was sich zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirkt. Gegen die Verantwortlichen der Unternehmen sind außerdem Strafverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266 a Strafgesetzbuch) bei der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern anhängig.