Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) tritt zum 1. Juni in Kraft

Neue Anzeigepflicht für Sammler und Beförderer von Abfällen

Wer im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Abfälle in einer bestimmten Größenordnung sammelt und bzw. oder befördert, der muss sich umorientieren: Ab dem 1. Juni 2014 sind, im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, auch diese Betriebe grundsätzlich anzeigepflichtig.

Diese Neuregelung betrifft auch Betriebe, die auf den ersten Blick nicht viel mit Abfall zu tun haben. Beispiele sind Fliesenleger oder Dachdecker, der die alten, herausgeschlagenen Fliesen bzw. alte Dachziegel entsorgen oder Bauunternehmer, die die bei ihrer Leistung anfallenden Abfälle von der Baustelle  mitnehmen. Die Liste kann mit weiteren Handwerksbetrieben fortgesetzt werden. Bisher waren nur Firmen anzeigepflichtig, die als Hauptzweck des Unternehmens und damit gewerbsmäßig  Abfälle gesammelt und befördert haben wie Containerdienste, Entrümpelungsunternehmen, Schrottsammler oder Abbruchunternehmer. 

Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn pro Kalenderjahr weniger als zwei Tonnen gefährliche Abfälle (z.B. Asbest, künstliche Mineralfaser) oder weniger als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle (z.B. Bauschutt, Dachziegel) eingesammelt und befördert werden. In diesem Fall müsste aber eine Dokumentation der Mengen im Betrieb erfolgen als Nachweis, dass die genannten Mengen eben nicht überschritten werden.

„Wer unsicher ist wegen der Mengen oder diese Dokumentation nicht machen möchte, für den ist eine Anzeige sicher der einfachere Weg“, empfiehlt Stefanie Leibfried vom Geschäftsbereich Bauen und Umwelt, Abfallrecht im Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises, wo die Anzeige erfolgen muss.

Das entsprechende Formular, das derzeit leider noch nicht elektronisch ausgefüllt und versandt werden kann, kann bei ihr angefordert werden(stefanie.leibfried@neckar-odenwald-kreis.de, Telefon 06261/84-1760). Rechtzeitig vor dem 1. Juni sollte das ausgefüllte Formular beim Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises, Abfallrecht, Renzstr. 10, 74821 Mosbach sein. Eine Bearbeitungsgebühr für die Anzeige wird erhoben.  

Bei Fragen steht Stefanie Leibfried zur Verfügung. Sie weist vorsorglich darauf hin, dass das sogenannte „A-Schild“ zur Kennzeichnung der Fahrzeuge beim Sammeln und Befördern von Abfällen von den jetzt betroffenen Firmen auch weiterhin nicht geführt werden muss. Die vom Landratsamt bestätigte Anzeige allerdings muss nach dem 1. Juni zumindest in Kopie in den Fahrzeugen vorzeigbar sein.