Statistische Auswertungen in einzelnen Wahlbezirken

Europawahl am 25.05.2014

Die Kreiswahlleiterin teilt mit, dass bei der bevorstehenden Europawahl vom Hessischen Statistischen Landesamt (HSL) wieder statistische Auswertungen in einzelnen Wahlbezirken auch im Kreis Bergstraße vorgenommen werden. Grundlage ist das Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (WStatG).

Betroffen sind davon die Gemeinde Birkenau (Wahlbezirk 2 Altes Rathaus), die Stadt Bürstadt (Wahlbezirk 1 Ehemalige Schillerschule), die Stadt Viernheim (Wahlbezirk 1 Nibelungenschule) und die Gemeinde Wald-Michelbach (Wahlbezirk 3 Eugen-Bachmann-Schule). In diesen Wahlbezirken werden anonymisiert Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler und die Berücksichtigung der Stimmabgaben für die einzelnen Wahlvorschläge erstellt. Die Wahlbeteiligung der männlichen und weiblichen Wahlberechtigten und deren Stimmabgabe wird nach zwölf Geburtsjahresgruppen ausgezählt. Die Stimmabgabe wird bei Frauen und Männern nach jeweils sechs Geburtsjahresgruppen, angefangen von „Mann, geboren 1990 bis 1996, Kennbuchstabe A“, bis „Frau, geboren 1944 und früher, Kennbuchstabe M“, ausgewertet. 

Die Wahlberechtigten werden durch die Wahlbekanntmachung der jeweiligen Städte und Gemeinden und durch ein in den Wahllokalen bereit gehaltenes Merkblatt über die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik informiert.
Die Gefahr einer Verletzung des Wahlgeheimnisses besteht nicht, da die Wahlbezirke, in denen die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt wird, mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen müssen und die Geburtsjahrgänge zu so großen Gruppen (6 je Geschlecht) zusammengefasst werden, dass Rückschlüsse auf das einzelne Wahlverhalten nicht möglich sind. Außerdem dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel nicht zusammengeführt werden. Die Stimmenauszählung erfolgt zunächst im Wahllokal ohne statistische Auswertung. Die Auswertung für statistische Zwecke darf erst später unter dem Schutz des Statistikgeheimnisses und nur ohne Wählerverzeichnis erfolgen. Die Statistikstellen sind einer engen Zweckbindung hinsichtlich der ihnen zur Auswertung überlassenen Wahlunterlagen unterworfen. Wahlstatistische Erhebungen dürfen neben dem Hessischen Statistischen Landesamt nur von solchen Gemeinden durchgeführt werden, bei denen durch Landesgesetz eine Trennung der Statistikstellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist. Die Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistik dürfen für einzelne Wahlbezirke nicht veröffentlicht werden.