Dämmung der Kellerdecke und mehr Erneuerbare Energien – Das EWärmeG wird 2014 novelliert: Was wird sich für Hausbesitzer ändern?

Seit 2008 gilt in Baden-Württemberg das Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Altbauten, kurz EWärmeG. Sein Ziel: Den Anteil erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung weiter steigern und damit den CO2-Ausstoß verringern. Das Gesetz betrifft bislang nur Eigentümer von Wohngebäuden, die ihren Heizkessel austauschen. Ende 2014 wird es novelliert. Mit welchen Änderungen müssen Hausbesitzer rechnen? Uwe Ristl, Geschäftsführer der Energieagentur Neckar-Odenwald-Kreis (ean) informiert über den aktuellen Stand.

Wer seine Heizungsanlange austauscht, muss bis dato zehn Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Künftig sollen es 15 Prozent sein. „Auf diese Weise bahnt die Landesregierung umweltfreundlicher Energie weiter den Weg“, erklärt Uwe Ristl. Um die Vorgaben zu erfüllen, können Hausbesitzer bislang Holz, Biogas, Bioöl, Wärmepumpen und Solarthermie – die Wassererwärmung durch die Sonne – nutzen. Auch eine gute Dämmung des Daches und der Wände sowie eine großflächige Solarstromanlage zählen heute schon.

Geplant sind nun eine Erhöhung der geforderten Mindestfläche für Solarthermie und ein 20-Prozent-Bonus für Röhrenkollektoren. Wie es mit der Solarthermie, Bioöl und der Photovoltaik weitergeht, ist aber weitgehend noch offen.

Eine zentrale Neuerung wird sein, dass die Anforderungen künftig auch für Nichtwohngebäude gelten. „Geschäftshäuser, Bürogebäude oder Schulen müssen energetisch dann die gleichen Anforderungen erfüllen wie Wohnhäuser“, so Uwe Ristl von der ean. Die Optionen dafür entsprechen überwiegend denen für Wohngebäude, Bioöl und Einzelfeuerungen sind bei Nichtwohngebäuden jedoch nicht zulässig. Dafür soll die Wärmerückgewinnung zusätzlich gelten.

In puncto Wärmedämmung soll es ebenfalls Neuerungen geben, die dann für alle Gebäude gelten. So ist geplant, die Dämmung der Kellerdecke bei Gebäuden mit bis zu zwei Vollgeschossen in die Liste der baulichen Maßnahmen aufzunehmen, die die Vorgaben erfüllen können. „Das spart immerhin bis zu zehn Prozent Heizkosten ein“, erklärt Ristl. Gedämmte Teilflächen sollen, anders als bisher, angerechnet werden können; die Anforderungen für Dach und Außenwand bleiben unverändert. „Bei jeder Dach- oder Fassadensanierung sollten alle Gebäudeeigentümer daher auch ans EWärmeG denken und einen hochwertigen Wärmeschutz einplanen“, so der Fachmann.

Weiterhin dabei: Wärmepumpen, Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme und Holz

Für Blockheizkraftwerke in kleineren Anwesen diskutieren Fachleute derzeit, wie die erzeugte Strommenge bewertet werden soll und welcher Gesamtwirkungsgrad gefordert wird. Gleich bleiben werden wohl die Bedingungen für den Einsatz von elektrischen und brennstoffbetriebenen Wärmepumpen. Die Haushalte, die Fernwärme beziehen, erfüllen das EWärmeG weiterhin zu 100 Prozent. Und für Eigentümer, die Holzhackschnitzel, Scheitholz oder Pellets im Kessel verbrennen, ändert sich ebenfalls nichts. Steht der Ofen in einem Wohnraum, muss er künftig 30 Prozent der gesamten Wohnfläche überwiegend beheizen – so der Entwurf. Welche Geräte die Vorgaben erfüllen, wird aktuell geprüft.

Eigentümer von Wohngebäuden, die eine umfassende, neutrale Energiediagnose mit Sanierungsempfehlungen erstellen lassen, sollen damit die Anforderungen des Gesetzes künftig zu einem Drittel erfüllen können. Die Energieagentur Neckar-Odenwald-Kreis begrüßt das, da der Gesetzgeber damit die Bedeutung einer guten Energiediagnose anerkenne.

Die Pläne können sich bis zur endgültigen Verabschiedung der Novelle zwar noch ändern. Aktive Sanierer begeben sich laut Ristl jedoch schon jetzt auf die sichere Seite: „Sie sparen Kosten, holen sich Behaglichkeit ins Haus und werten ihr Gebäude deutlich auf“, fasst er die Vorteile zusammen.

Das baden-württembergische EWärmeG betrifft im Übrigen ausschließlich Altbauten („Bestandsgebäude“). Wer neu bauen will, für den gilt mit dem EEWärmeG Bundesrecht.

Die ean beantwortet alle Fragen rund ums Thema energieeffizientes Sanieren neutral und kostenlos. Nähere Informationen sind auf der Internetseite unter http://www.eanok.de/informationen/infopunkt/gesetze-und-vorschriften/ zusammengefasst.

Ein Termin im Rahmen der Energiestartberatung kann unter 06281 / 906-880 oder unter www.eanok.de/aktuelles/Energiestartberatung vereinbart werden.