Quarantänestatus für Maiswurzelbohrer aufgehoben – Vollzug der rheinland-pfälzischen Allgemeinverfügung vorläufig ausgesetzt

Da sich der Maiswurzelbohrer in den Mitgliedsstaaten immer weiter verbreitet und er somit als etabliert gilt, wurde mit Richtlinie der Kommission 2014/19/EU vom 06. Februar 2014 und mit Durchführungsbeschluss vom gleichen Tag die Entscheidung 2003/766 EG über die Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus „Diabrotica virgifera Le Conte“ in der Gemeinschaft aufgehoben und der Maiswurzelbohrer aus der europäischen Liste der Quarantäneschaderreger gestrichen.

Der Quarantänestatus des Maiswurzelbohrers ist somit aufgehoben.

Infolgedessen hat die Bundesrepublik Deutschland eine Eilverordnung über die Nichtanwendung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers am 24.02.2014 erlassen. Die Bundesverordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers, welche die Rechtsgrundlagen der von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen enthält, ist somit vorläufig nicht mehr anzuwenden. Eine umfassende Aufhebung der Bundesverordnung ist beabsichtigt. Hierzu ist das erforderliche Aufhebungsverfahren durchzuführen, welches jedoch noch einige Monate in Anspruch nehmen wird. Zur Regelung der schnellstmöglichen Nichtanwendung wurde daher auf die Eilverordnung zurückgegriffen, deren Geltung am 25.08.2014 endet.

Vor diesem Hintergrund werden die Regelungsgehalte der bisher in Rheinland-Pfalz erlassenen Allgemeinverfügungen über Maßnahmen zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers:

  • in den rheinland-pfälzischen Gemeinden Böhl-Iggelheim, Dannstadt-Schauernheim, Fußgönheim, Haßloch, Hochdorf-Assenheim, Limburgerhof, Stadt Ludwigshafen am Rhein, Meckenheim, Mutterstadt, Neuhofen, Rödersheim-Gronau, Stadt Schifferstadt und Waldsee vom 30.08.2012, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 10.09.2012, sowie
  • in den rheinland-pfälzischen Landkreisen Südliche Weinstraße und Germersheim, in der Stadt Landau sowie in den südlich des Ordenswaldes beziehungsweise des Speyerer Waldes gelegenen Teilen des Rhein-Pfalz-Kreises und der Städte Neustadt/Weinstraße und Speyer vom 29.08.2013, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 09.09.2013, sowie
  • in den rheinland-pfälzischen Gemeinden Fußgönheim, Ruchheim, Maxdorf, Ludwigshafen-Oggersheim, Birkenheide, Lambsheim, Eppstein, Ellerstadt, Gönnheim, Friedelsheim, Rödersheim-Gronau, Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Meckenheim, Limburgerhof, Ludwigshafen-Maudach und Mutterstadt vom 16.09.2013, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 23.09.2013, sowie
  • in den rheinland-pfälzischen Gemeinden Waldsee, Neuhofen, Rheingönnheim, Altrip, Limburgerhof, Schifferstadt, Otterstadt und Speyer vom 23.09.2013, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 30.09.2013, sowie
  • in den rheinland-pfälzischen Gemeinden Fußgönheim, Ruchheim, Maxdorf, Ludwigshafen-Oggersheim, Birkenheide, Erpolzheim, Lambsheim, Eppstein, Ellerstadt, Gönnheim, Friedelsheim, Rödersheim-Gronau, Dannstadt-Schauernheim, Hochdorf-Assenheim, Meckenheim, Limburgerhof, Ludwigshafen-Maudach und Mutterstadt vom 30.09.2012, veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 07.10.2013,

vorläufig, bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Fortgeltung der Maiswurzelbohrerbekämpfungsverordnung nicht vollzogen.