Bescheide der Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2014 werden versandt

Ab dem 14. Januar werden die Gebührenbescheide 2014 für die Abfallentsorgung des Landkreises Südliche Weinstraße per Post versandt. Es handelt sich um mehr als 37.000 Bescheide, die das Datum 14.01.2014 tragen.

Erfahrungsgemäß steigt nach Zustellung dieser Bescheide die Anzahl der Nachfragen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Eigenbetriebes WertstoffWirtschaft stark an. Daher bittet der Eigenbetrieb nach Möglichkeit darum, Nachfragen schriftlich (per Post, Fax oder Mail) zu stellen, da über einen Zeitraum von mehreren Wochen die Telefone ausgelastet sein werden und eine Vielzahl von Bürgern persönlich vorsprechen.

Zu weiteren Themen, die die Abfallentsorgung betreffen, gibt die Broschüre „SÜW-Wertstoff-Ratgeber 2014“ Auskunft, die von der Post allen Haushalten bereits Anfang Dezember 2013 zugestellt wurde.

Zu den neuen Bescheiden gibt der Eigenbetrieb noch folgende allgemeine Hinweise:

  • Die Gebühren wurden gegenüber 2013 um etwa 8% gesenkt. Bei Bürgern, die die Bezahlung per Dauerauftrag vornehmen, ist eine Anpassung des Zahlbetrages erforderlich, um Überzahlungen zu vermeiden.
    Bei Abbuchern erfolgt der Einzug des im Bescheid festgesetzten Betrages zu den angegebenen Zeitpunkten (generell am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2014), ohne dass von diesem Personenkreis noch etwas zu veranlassen wäre.
  • Adressaten von Gebührenbescheiden, die ihre Gebühren bisher überwiesen haben, wird empfohlen, die Gebühren per Bankabbuchung einziehen zu lassen; hierzu ist die schriftliche Erteilung eines sogenannten „SEPA-Mandats“ – die frühere Bezeichnung lautet Bankeinzugsermächtigung – erforderlich. 
    Der Vordruck, mit dem der Einzug der Gebühren beauftragt werden kann, ist auf der Rückseite des Bescheides aufgedruckt.
    Bankeinzugsermächtigungen können nur angenommen werden, wenn sie vom Adressaten des Bescheides, der gleichzeitig Kontoinhaber sein muss, schriftlich (mit Unterschrift versehen) erteilt werden.
    Der Anteil derjenigen Gebührenzahler, die bereits per Abbuchung bezahlen, liegt bei mehr als 80%.
  • Wer weiterhin seine Gebühren per Überweisung bezahlen möchte, muss unbedingt das vollständige Aktenzeichen beim Verwendungszweck angeben, damit eine korrekte Verbuchung seiner Zahlung erfolgen kann.